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Die Land- und Forstwirtschaftliche Hitzeschutz-Verordnung

Was ist zu beachten?
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Die Land- und Forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung (BGBl II Nr. 45/2026) trat, trotz Gegenwehr der Landwirtschaftskammern, am 6.3.2026 in Kraft. Diese legt Folgendes fest:

Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich Arbeiten im Freien, bei denen Arbeitnehmer:innen Hitze und/oder natürlicher UV-Strahlung durch Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind oder sein können. Nicht betroffen sind somit Arbeiten im geschützten Anbau. Die Verordnung sieht unter anderem eine verpflichtende Ermittlung und Beurteilung von Gefahren sowie einen Maßnahmenplan durch die Betriebe vor. Entsprechende Verpflichtungen bestanden grundsätzlich bereits, die Hitzeschutzverordnung (Hitzeschutz-VO) präzisiert jedoch die Anforderungen.

Ermittlung und Beurteilung von Gefahren:

Arbeitgeber müssen Gefahren durch Hitze- und UV-Belastungen bei Arbeiten im Freien ermitteln und beurteilen. Dazu zählen das Ausmaß und die Dauer der Exposition, die Arbeitsschwere, zusätzliche Wärmequellen, erforderliche Kleidung bzw. Schutzausrüstung, Akklimatisierung oder besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen.

Schriftlicher Maßnahmenplan / Konkret umzusetzende Maßnahmen

Arbeitgeber müssen, auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, entsprechende Maßnahmen schriftlich festlegen, insbesondere:
  • Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung (zB. Verlagerung der Arbeitszeit in kühle Morgenstunden)
  • Technische Maßnahmen (zB. Beschattung der Arbeitsplätze)
  • Organisatorische Maßnahmen (zB. Tätigkeitswechsel)
  • Persönliche Maßnahmen (zB. Kleidung, Schutzkleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme, kühlende Kleidung, ausreichend trinken, Pausen im Schatten verbringen)

Konkret ist daher etwa darauf zu achten, dass Außenarbeiten und schwere körperliche Arbeiten vorzugsweise morgens ausgeführt werden, solange die Hitze nicht allzu groß ist. Wenn eine zeitliche Verlagerung der Arbeiten oder ein Tätigkeitswechsel etwa aufgrund von unaufschiebbaren Erntearbeiten nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber technische Maßnahmen (zB. Beschattungsmöglichkeiten) ergreifen. Wenn auch technische Maßnahmen nicht möglich sind, ist auf persönliche Maßnahmen (zB. Schutzkleidung) zurückzugreifen.

Bei persönlicher Schutzausrüstung hat der Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und die UV-Schutzkleidung Vorrang vor dem Hautschutz (Sonnencreme). Bei Bedarf ist den Arbeitnehmer:innen entsprechende UV-Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese getragen wird. Anzumerken ist aber, dass handelsübliche Arbeitskleidung im Regelfall einen UPF von zumindest 20 hat. Der UPF gibt (ähnlich dem UV-Schutzfaktor für Sonnencreme) jenen Faktor an, um den sich die Eigenschutzzeit der Haut beim Tragen des Kleidungsstücks verlängert. Die Evaluierung des Arbeitgebers kann daher ergeben, dass Privatkleidung zur Erreichung des Schutzziels geeignet bzw. ausreichend ist. Dabei muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aber auch anleiten diese geeignete Kleidung zu tragen. Das heißt, es sollte etwa nicht mit nacktem Oberkörper in der Sonne gearbeitet werden bzw. sollten zumindest Schultern und Arme bedeckt sein. Speziell im Zeitraum April bis inkl. September sollte, besonders zwischen 11 und 15 Uhr, auf ausreichenden UV-Schutz geachtet werden (auch bei Bewölkung).

In den schriftlichen Maßnahmenplan müssen auch Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung (zB. Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag) aufgenommen werden.

Der schriftliche Maßnahmenplan, zum Hitze- und UV-Schutz, des einzelnen Betriebs, muss in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

Bei Arbeiten im Freien ist den Arbeitnehmer:innen außerdem Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. Dies kann z. B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen.

Wann sind die die Maßnahmen umzusetzen?

Konkret umzusetzen sind die Maßnahmen aus dem betrieblichen Maßnahmenplan, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 herausgibt (gelbe Warnfarbe; ab etwa 30 Grad Celsius). Die Hitzewarnungen sind unter folgendem Link abrufbar: https://warnungen.zamg.at/

Selbstfahrende Arbeitsmittel

Die Klimatisierung von Kabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln ist nur dann notwendig, wenn ein Fahrzeug neu angeschafft wird und Bedingungen ähnlich dem Tagbau (Rohstoffabbau) vorliegen, bei denen die Fenster der Kabine nicht geöffnet werden können. Eine Kabinenpflicht wird nicht vorgesehen.

Information und Unterweisung

Arbeitnehmer:innen sind entsprechend zu informieren bzw. zu unterweisen bezüglich:
  • Potenziellen Gefahren für die Arbeitnehmer:innen, die von Hitze- und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  • Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  • Zugang zu aktuellen Hitzewarnungen und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  • Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
  • Möglichkeit einer Untersuchung nach der Land- und Forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung.

Muster/Vorlagen

Muster für die von den Betrieben festzusetzenden Maßnahmenpläne („Maßnahmenblätter“) und die Unterweisung (Unterlagen für die Unterweisung „01-Allgemeines“) werden seitens der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Oberösterreich unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/17195.htm

Da die Regelungen zum Hitze- und UV-Schutz österreichweit einheitlich gelten, können diese Unterlagen auch in anderen Bundesländern verwendet werden.

Allgemeine Informationen zum Hitze- und UV-Schutz finden Sie unter folgendem Link: https://www.land-oberoesterreich.gv.at/546042.htm

Die Land- und Forstwirtschaftliche Hitzeschutz-Verordnung finden Sie unter folgendem Link: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_II_45/BGBLA_2026_II_45.html
Links zum Thema
  • Die Land- und Forstwirtschaftliche Hitzeschutz-Verordnung
  • Allgemeine Informationen zum Hitze- und UV-Schutz
  • Maßnahmenpläne und Unterweisung
24.03.2026
Autor:Mag. Erik Graham
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Weitere Informationen:
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