Arbeitgeber müssen, auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, entsprechende Maßnahmen schriftlich festlegen, insbesondere:
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung (zB. Verlagerung der Arbeitszeit in kühle Morgenstunden)
- Technische Maßnahmen (zB. Beschattung der Arbeitsplätze)
- Organisatorische Maßnahmen (zB. Tätigkeitswechsel)
- Persönliche Maßnahmen (zB. Kleidung, Schutzkleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Sonnenbrille, Sonnenschutzcreme, kühlende Kleidung, ausreichend trinken, Pausen im Schatten verbringen)
Konkret ist daher etwa darauf zu achten, dass Außenarbeiten und schwere körperliche Arbeiten vorzugsweise morgens ausgeführt werden, solange die Hitze nicht allzu groß ist. Wenn eine zeitliche Verlagerung der Arbeiten oder ein Tätigkeitswechsel etwa aufgrund von unaufschiebbaren Erntearbeiten nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber technische Maßnahmen (zB. Beschattungsmöglichkeiten) ergreifen. Wenn auch technische Maßnahmen nicht möglich sind, ist auf persönliche Maßnahmen (zB. Schutzkleidung) zurückzugreifen.
Bei persönlicher Schutzausrüstung hat der Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und die UV-Schutzkleidung Vorrang vor dem Hautschutz (Sonnencreme). Bei Bedarf ist den Arbeitnehmer:innen entsprechende UV-Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und es ist dafür zu sorgen, dass diese getragen wird. Anzumerken ist aber, dass handelsübliche Arbeitskleidung im Regelfall einen UPF von zumindest 20 hat. Der UPF gibt (ähnlich dem UV-Schutzfaktor für Sonnencreme) jenen Faktor an, um den sich die Eigenschutzzeit der Haut beim Tragen des Kleidungsstücks verlängert. Die Evaluierung des Arbeitgebers kann daher ergeben, dass Privatkleidung zur Erreichung des Schutzziels geeignet bzw. ausreichend ist. Dabei muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer aber auch anleiten diese geeignete Kleidung zu tragen. Das heißt, es sollte etwa nicht mit nacktem Oberkörper in der Sonne gearbeitet werden bzw. sollten zumindest Schultern und Arme bedeckt sein. Speziell im Zeitraum April bis inkl. September sollte, besonders zwischen 11 und 15 Uhr, auf ausreichenden UV-Schutz geachtet werden (auch bei Bewölkung).
In den schriftlichen Maßnahmenplan müssen auch Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung (zB. Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag) aufgenommen werden.
Der schriftliche Maßnahmenplan, zum Hitze- und UV-Schutz, des einzelnen Betriebs, muss in Arbeitsstätten und an auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmer:innen sowie für die Land- und Forstwirtschaftsinspektion elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Bei Arbeiten im Freien ist den Arbeitnehmer:innen außerdem Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen. Dies kann z. B. auch dadurch erfolgen, dass den Arbeitnehmer:innen die Möglichkeit geboten wird, ausreichend Wasser aus einer Trinkwasserentnahmestelle in Trinkgefäße zu füllen und mitzunehmen.