Kahlflächen sind mit standortstauglichem Saatgut rechtzeitig wiederzubewalden, damit der Wald und die Nachhaltigkeit seiner Wirkungen erhalten bleiben. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich |
Welche Flächen sind betroffen?
Die Wiederbewaldung betrifft vor allem Kahlflächen, deren forstlicher Bewuchs vorübergehend nicht vorhanden ist und Räumden, deren Flächen weniger als 30 Prozent überschirmt sind. Diese Flächen sind mit standortstauglichem Saatgut wiederzubewalden.
Auf dauerhaft unbestockten Flächen gibt es keine Wiederbewaldungspflicht. Solche Flächen sind Holzlagerplätze, forstliche Bringungsanlagen oder Waldschneisen. Von der Wiederbewaldung ausgenommen sind auch ertraglose Standortschutzwälder.
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