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Wiederbewaldungspflicht: Das müssen Waldeigentümer wissen

Bestimmte Waldflächen muss man rechtzeitig mit forstlichen Holzgewächsen wiederbewalden – so schreibt es das Forstgesetz vor. Welche Vorschriften bei der Wiederbewaldung einzuhalten sind, erfahren Sie im Beitrag.
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Kahlflächen sind mit standortstauglichem Saatgut rechtzeitig wiederzubewalden, damit der Wald und die Nachhaltigkeit seiner Wirkungen erhalten bleiben. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
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Kahlflächen sind mit standortstauglichem Saatgut rechtzeitig wiederzubewalden, damit der Wald und die Nachhaltigkeit seiner Wirkungen erhalten bleiben. © Susanna Teufl/LK Niederösterreich
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Welche Flächen sind betroffen?

Die Wiederbewaldung betrifft vor allem Kahlflächen, deren forstlicher Bewuchs vorübergehend nicht vorhanden ist und Räumden, deren Flächen weniger als 30 Prozent überschirmt sind. Diese Flächen sind mit standortstauglichem Saatgut wiederzubewalden. Auf dauerhaft unbestockten Flächen gibt es keine Wiederbewaldungspflicht. Solche Flächen sind Holzlagerplätze, forstliche Bringungsanlagen oder Waldschneisen. Von der Wiederbewaldung ausgenommen sind auch ertraglose Standortschutzwälder.

Welche Fristen müssen eingehalten werden?

Kahlflächen und Räumden sind „rechtzeitig“ wiederzubewalden. Hier ist zu unterscheiden, ob die Wiederbewaldung durch Saat, durch Pflanzung oder durch Naturverjüngung erfolgen soll.
  • Bei Saat oder Pflanzung – Aufforstung: In diesem Fall gilt die Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn eine Kahlfläche oder Räumde spätestens bis zum Ende des fünften Kalenderjahres durchgeführt wurde. Beispiel: Entsteht eine Kahlfläche im März 2023, muss die Wiederbewaldung bis spätestens 31. Dezember 2028 abgeschlossen sein.
  • Bei Naturverjüngung: Auf der Fläche muss innerhalb von zehn Jahren eine vollständige Bestockung durch Naturverjüngung, zum Beispiel durch Samenanflug, Stock- oder Wurzelausschlag, erwartbar sein.
  • Großflächige Schadensituation: Entsteht die Kahlfläche zum Beispiel durch einen großen Windwurf, so beginnt die Wiederbewaldungsfrist mit dem Ende der Aufarbeitung des Schadholzes. 

Gibt es mögliche Fristverlängerungen?

In Hochlagen kann die Behörde die Frist für eine Wiederbewaldung durch natürliche Verjüngung um maximal fünf Jahre verlängern, sofern die Naturverjüngung dort Vorteile gegenüber der Aufforstung bietet. Bei einer Verlängerung darf jedoch keine Gefährdung durch Erosion oder der Wirkung von Schutz- und Bannwäldern bestehen. Zusätzlich kann die gesetzlich vorgeschriebene Wiederbewaldungsfrist um maximal zwei Jahre verlängert werden, wenn der Waldeigentümer durch eine Krankheit oder eine Katastrophensituation seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorübergehend in eine Notlage geraten ist, zum Beispiel durch einen Brand oder eine Seuche. Die Frist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn man im ersten Jahr der Wiederbewaldungsfrist nach einem Schadereignis einen Wiederbewaldungsplan vorlegt.

Muss man die Verjüngung nachbessern?

Der Waldeigentümer ist für die Verjüngung verantwortlich, unabhängig davon, ob diese künstlich oder natürlich erfolgt. Er muss dafür sorgen, dass die Wiederbewaldung erfolgreich verläuft und die Verjüngung entsprechend gepflegt wird.

Falls notwendig, muss der Waldeigentümer so lange nachbessern, bis eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Dabei müssen die Pflanzen
  • durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen sein,
  • eine forstwirtschaftlich entsprechend ausreichende Pflanzenzahl aufweisen,
  • in ihrer Entwicklung nicht mehr gefährdet sein. 
26.02.2026
Autor: DI Simon Feichter
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