Diese Hütten sind zwar oft
unauffällig und seit Jahrzehnten
genutzt, aber eben nicht offiziell
bewilligt. Wenn sie den
geltenden baurechtlichen Vorschriften
nicht entsprechen, ist
nach 2027 auch keine Genehmigung
mehr möglich – selbst
dann nicht, wenn sie bereits in
den 1940er- oder 1950er-Jahren
errichtet wurden.
Im Klartext: Was über Generationen
stillschweigend geduldet
wurde, wird ab 2028 zur
Gefahr. Bis Ende 2027 erlaubt
§ 71a der Wiener Bauordnung
noch eine nachträgliche Bewilligung
solcher Altbauten, wenn
sie seit über 30 Jahren bestehen
und keine reguläre Genehmigung
möglich ist. (Hinweis:
Falls das Bauwerk ohnehin den
gesetzlichen Bestimmungen
entspricht, ist auch eine nachträgliche
Bewilligung unter Einbringung
der erforderlichen
Unterlagen möglich). Diese sogenannte
„Bewilligung für Bauten
langen Bestandes“ wird danach
nicht mehr angeboten.
Damit sind Bewilligungen der
Gebäude im „Ist Zustand“ möglich.
Ab 1. Jänner 2028 drohen
für solche Bauwerke Abbruchbescheide,
da eine nachträgliche
Legalisierung dann ausgeschlossen
ist – selbst wenn der
Bau seit Jahrzehnten vor Ort
steht und genutzt wird. Betroffen
im landwirtschaftlichen Bereich
sind insbesondere Weingartenhütten,
Geräte- und
Werkzeugschuppen. Grundsätzlich
sind aber alle Gebäude
und Sparten davon betroffen.
Jetzt handeln – Schritt für
Schritt
1. Prüfen Sie, ob für dasBauwerk eine Baubewilligungvorliegt (abzuklärenbei der Baubehörde).
2. Wenn nicht: Lassen Sie
prüfen, ob die Voraussetzungen
für eine „Bewilligung
für Bauten langen Bestandes“
(§ 71a Wr. BO) erfüllt sind:
- Das Gebäude besteht seit
mindestens 30 Jahren an derselben
Stelle.
- Es gibt keine nachträgliche
Genehmigungsmöglichkeit
nach aktuellen Vorschriften.
- Es liegen Bestandspläne
vor oder können erstellt werden.
3.
Stellen Sie rechtzeitig –
spätestens bis 31.12.2027
– den Antrag bei der MA
37 (Baupolizei).
Wichtig: Bei dieser Bewilligung
müssen Nachbarrechte
nicht beachtet werden, die Genehmigung
erfolgt auf Widerruf
(§ 71a der Wiener Bauordnung),
bietet aber Schutz vor
einem etwaigen Abriss. Auch
wenn in der Vergangenheit kein
Abbruchbescheid erlassen wurde,
kann es ab 2028 dazu kommen!