Gesetzliche Regelung im ABGB
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ist im § 364 ABGB, Abs. 2 folgendes geregelt: "Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“
Die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine übliche Bewirtschaftungsmaßnahme, die vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen ist. Ein Ausbringzeitpunkt ist so zu wählen, dass es zu einer möglichst geringen Beeinträchtigung kommt, keineswegs vorsätzlich. Diesbezüglich kommt der § 364 ABGB, Abs. 1 zur Anwendung: "... haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.“