Die Beseitigung von Zwischenfrüchten darf bei den Varianten 1 bis 6 nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeitung) erfolgen. Als mechanische Beseitigung ist Folgendes anrechenbar:
- Bodenbearbeitungsgeräte wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge, Rotoregge, Fräse, Tiefenlockerer (sofern dabei ein Umbruch der Begrünungskultur erfolgt) oder Messerwalze werden nach dem Begrünungszeitraum eingesetzt.
- Die Begrünung wird nach dem Abfrosten bodennah gehäckselt oder anders zerkleinert.
- Nach dem Begrünungszeitraum erfolgt die Einsaat einer Folgekultur mittels Direktsaat, Mulchsaat oder Saat im Strip-Till-Verfahren. Allerdings darf bei Durchführung einer Mulchsaat im Rahmen der Maßnahme “Erosionsschutz Acker“ eine Bodenbearbeitung maximal vier Wochen vor Anbau der Folgekultur durchgeführt werden. Bei Direktsaat muss die Einsaat mittels Schlitzdrillverfahren erfolgen und es ist keine sonstige Bodenbearbeitung zulässig.
- Die Begrünungspflanzen sind vollständig abgefrostet und niedergebrochen oder niedergewalzt, sofern die Begrünung ausschließlich aus abfrostenden Komponenten besteht. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, mineralischem Stickstoffdünger oder Bodenbearbeitungsgeräten darf dennoch erst nach dem Ende des Begrünungszeitraumes der jeweiligen Variante erfolgen.
Striegeln der Begrünung und Einkürzen im Herbst zur Masseverringerung, wenn die Begrünung noch weiterwachsen kann, werden nicht als mechanische Beseitigung angesehen.
Weitere detaillierte Informationen zu der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter
www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.