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Vereinfachung bei GLÖZ-Standards

Seit 1. Jänner 2026 gelten die Änderungen. Entlastung für die Betriebe.
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Insgesamt bringt das Vereinfachungspaket einige Erleichterungen für landwirtschaftliche Betriebe bei der Erfüllung von GAP-Vorgaben. © LK Steiermark
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Insgesamt bringt das Vereinfachungspaket einige Erleichterungen für landwirtschaftliche Betriebe bei der Erfüllung von GAP-Vorgaben. © LK Steiermark
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Am 19. Dezember 2025 wurde auf EU-Ebene ein Vereinfachungspaket zur Gemeinsamen Agrarpolitik (“Omnibus III“) beschlossen. Die genannten Neuerungen sind mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gelten damit ab dem Mehrfachantrag 2026. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und die GAP praxistauglicher umzusetzen.
 

Ausnahmen für biologisch wirtschaftende Betriebe:

Diese gelten künftig automatisch als GLÖZ-konform für die Standards GLÖZ 1, 3, 4, 5, 6 und 7. Voraussetzung ist, dass der Betrieb nach der EU-Bio-Verordnung bewirtschaftet wird und ein aufrechtes Kontrollverhältnis besteht.
 
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe die ÖPUL-Maßnahme Bio nicht beantragt haben, ist es relevant, dass beim MFA “Konditionalität“ - “Biobetrieb“ angekreuzt ist, damit die Ausnahme berücksichtigt werden kann. Auch Umstellungsflächen sind von der Ausnahme erfasst.
 

Ausnahme bei GLÖZ 7 (Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel) für Betriebe bis 30 ha:

Betriebe mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche sind künftig von Kontrollen und Sanktionen bei GLÖZ 7 ausgenommen. Die Auflage zur Einhaltung bleibt grundsätzlich bestehen, jedoch erfolgen keine behördlichen Überprüfungen. Diese Maßnahme bringt vor allem für kleinere Betriebe eine Entlastung.
 
Die GLÖZ-Standards können auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Österreich unter “Förderungen“ - “Konditionalität“ unter “Richtlinien“ nachgelesen werden.
 
02.02.2026
Autor:Dipl.-Ing. Michael Nothnagel
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Weitere Informationen:
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  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

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