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ÖPUL 2023 Flächenzugangsregelung

Prämie für Flächenzugang begrenzt
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Ab dem Antragsjahr 2026 sind Flächenzugänge im ÖPUL bei bestimmten Maßnahmen nur mehr begrenzt prämienfähig. Flächen, die im MFA 2026 erstmals bei einem Betrieb bekannt gegeben werden, können bereits von der Zugangsregelung betroen sein. Das Programmende von ÖPUL 2023 ist aus heutiger Sicht Ende 2028. Sollte es Verlängerungsjahre geben, weil 2029 kein neues ÖPUL-Programm in genehmigter Form vorliegt, ist damit zu rechnen, dass die Regelung auch in den Verlängerungsjahren gilt.

Die Begrenzung des prämienfähigen Flächenzugangs betrifft folgende mehrjährige ÖPUL-Maßnahmen mit flächenbezogener Verpflichtung:

  • BIO - biologische Wirtschaftsweise am Gesamtbetrieb oder auf einem Teilbetrieb
  • UBB - umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
  • EEB - Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • NAT - Naturschutz
  • GWA - vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
  • GWAHUERO - Zuschlag Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
  • HEU - Heuwirtschaft, im  Fall von Grünlandflächen
  • BERGMAHD - Bewirtschaftung von Bergmähdern
  • HBG - Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
  • EBW - Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
Nicht angeführte Maßnahmen oder Optionen unterliegen keiner Prämienbegrenzung bezogen auf den Flächenzugang.

Hinweis:

Ein Flächenzugang liegt vor, wenn die Maßnahmenfläche ausgeweitet wird. Wenn die hinzukommenden Flächen bereits vorher mit der gleichen Maßnahme belegt waren (Vorbewirtschafter nimmt an  der gleichen Maßnahme teil), handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der Bestimmung und die hinzukommenden Flächen sind dann am Betrieb grundsätzlich zur Gänze prämienfähig.

Neue Flächen (gemäß Flächenzugangsregelung), die in den Mehrfachanträgen 2026, 2027 und 2028 am Betrieb hinzukommen und die am Betrieb beantragten Maßnahmen ausweiten, können nur bis zu 50 Prozent (bezogen auf die im Mehrfachantrag 2025 beantragten Flächen pro Maßnahme) jedoch jedenfalls bis zu 5 Hektar, prämienfähig berücksichtigt werden. Auch wenn 50 Prozent weniger als 5 Hektar sind, ein Zugang bis zu 5 Hektar ist jedenfalls prämienfähig.

Folgende Beispiele zeigen, wie die Flächenzugangsregelung funktioniert:

Beispiel 1: Ein Biobetrieb bewirtschaftet laut MFA 2025 70 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche. Sein Nachbar, ein konventioneller Betrieb mit 25 Hektar Ackerfläche, geht mit Ende 2025 in Pension. Ab 2026 bewirtschaftet der Biobetrieb zusätzlich die 25 Hektar. Sie stellen für ihn einen Flächenzugang dar, da sie nicht von einem Biobetrieb stammen. Der maximal prämienfähige Flächenzugang in den Antragsjahren 2026 bis Ende 2028 liegt für den Biobetrieb bei 50 Prozent von 70 Hektar, somit bei 35 Hektar. Die 25 Hektar sind daher in der Biomaßnahme prämienfähig. Es verbleiben noch 10 Hektar, die bis Programmende von einem Nicht- Biobetrieb prämienfähig hinzugenommen werden können. Kämen 40 Hektar konventionelle Ackerfläche hinzu, würden 35 Hektar die Bio-Acker- Basisprämie erhalten und 5 Hektar nicht.

Beispiel 2: Zwei Teilnehmer am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker tauschen jährlich aus fruchtfolgetechnischen Gründen Ackerflächen. Flächentäusche könnten ein Flächenzugang sein. Hier aber nicht, da beide Betriebe am vorbeugenden Grundwasserschutz Acker teilnehmen. Die getauschten Ackerflächen sind bei beiden Betrieben in der Maßnahme vorbeugender Grundwasserschutz Acker prämienfähig.
30.01.2026
Autor:Ing. Philipp Prock
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