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EU-Kontrollgerät: Welche Vorschriften gelten für landwirtschaftliche Betriebe?

Mit den neuen EU-Vorschriften zur Kontrollgeräte-Pflicht treten ab 1. Juli 2026 Änderungen für grenzüberschreitende Transporte in Kraft. Gleichzeitig bleiben für den Werkverkehr und für typische landwirtschaftliche Fahrten wichtige Ausnahmen bestehen.
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Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen sind von der Kontrollgeräte-Pflicht im Umkreis von 100 km des Betriebes befreit, wenn nur eigene Waren transportiert werden. © annaspoka/stock.adobe.com
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Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen sind von der Kontrollgeräte-Pflicht im Umkreis von 100 km des Betriebes befreit, wenn nur eigene Waren transportiert werden. © annaspoka/stock.adobe.com
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Was macht ein EU-Kontrollgerät?

Das EU-Kontrollgerät (oft auch als Digitacho oder Fahrtenschreiber bezeichnet) dient der Aufzeichnung der Lenkzeiten und der Geschwindigkeit bei Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen über 40 km/h mit mehr als 3,5 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht (hzGG).

Was ändert sich?

Ab dem 1. Juli 2026 sind nun auch grenzüberschreitende Güterbeförderungen (z.B. deutsches Eck) mit mehr als 2,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht von der Kontrollgeräte-Pflicht erfasst. Jedoch sind Güterbeförderungen, die nicht als entgeltliche Beförderungsdienstleistung (gewerbliche Beförderung) durchgeführt werden, sondern durch das Unternehmen im Werkverkehr erfolgen, von dieser Kontrollgeräte-Pflicht ab 2,5 t hzGG ausgenommen. Von Werkverkehr spricht man, wenn Güter im Zusammenhang mit dem eigenen Betrieb befördert werden.

Beispiel

Ein niederösterreichischer Winzer fährt mit einem Transporter mit 3,0 t hzGG nach Tirol, um seinen Wein auszuliefern. So wie bisher braucht er auch über das deutsche Eck kein EU-Kontrollgerät bis zu 3,5 t hzGG , weil er im Werkverkehr seine eigenen Waren ausliefert. Darüber hinaus sind generell Fahrzeuge von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen von der Kontrollgeräte-Pflicht im Umkreis von 100 km des Betriebes befreit, wenn nur eigene Waren transportiert werden.

Für die typischen landwirtschaftlichen Fahrten ändert sich damit nichts, soweit eigene Güter befördert werden.
29.01.2026
Autor:Patrick Majcen und Christoph Wolfesberger
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