Arbeitslosengeld © Rechtsabteilung LK OÖ |
NEIN - solange die geringfügige Tätigkeit nicht weiter ausgeübt und bis spätesten 31. Jänner 2026 beendet wird. Beende ich die Tätigkeit allerdings nicht rechtzeitig, führt dies zum umgehenden, endgültigen Wegfall des Arbeitslosengeldes. Das AMS setzt keine Nachfrist und muss auch nicht vorab über den drohenden Wegfall informieren.
Grundsätzlich müssen ab 1. Jänner 2026 sämtliche geringfügige Erwerbstätigkeiten aufgegeben worden sein, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen von dieser strikten Regelung.
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