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Pachteinnahmen: Muss ich Einkommensteuer zahlen?

Werden Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, ist zu prüfen, ob sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben.
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Achtung: Pachteinnahmen beinhalten steuerliche Konsequenzen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Jell-Anreiter
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Achtung: Pachteinnahmen beinhalten steuerliche Konsequenzen. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Jell-Anreiter
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Das vereinnahmte Pachtentgelt ist auch bei der vollpauschalierten Gewinnermittlung als Einnahme anzusetzen. Es erhöhen sich dadurch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (siehe Broschüren "Gewinnermittlung Vollpauschalierung" sowie "Gewinnermittlung Teilpauschalierung").

Zusätzliche Einkünfte wie z.B. Gehalt, Pension, Mieteinnahmen sowie gewerbliche oder selbständige Einkünfte haben Auswirkungen auf die Steuererklärungspflicht.

Steuererklärungspflicht

Eine Vollerwerbslandwirtin bzw. ein Vollerwerbslandwirt ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Jahreseinkommen mehr als 13.308 Euro (2025; 2026: 13.539 Euro) beträgt. 

Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension (= Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und übersteigen die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 14.517 Euro (2025; 2026: 14.769 Euro) die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Das Finanzamt Österreich kann außerdem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern, auch wenn die angeführten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Dieser Aufforderung ist unbedingt Folge zu leisten.

Beispiele:

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 20.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:    600 Euro -> keine Steuererklärungspflicht

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 9.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> keine Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 6.000 Euro -> Steuererklärungspflicht

Hinweis: Die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (bzw. der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) ist unter der Kennzahl 245 des Jahreslohnzettels abzulesen oder - sofern ein FinanzOnline-Zugang besteht - unter "Steuerakt" - "Steuerakt nach Jahr" - "Lohnzettel/Meldungen/Mitteilungen" des jeweiligen Jahres.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • Gewinnermittlung in der Vollpauschalierung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Gewinnermittlung in der Teilpauschalierung - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Die Steuererklärung für 2025 - Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte
09.01.2026
Autor:Daniela Pichler/Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
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