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    Stickstoffbilanz für 2025 schon erstellt?

    Bis Ende Jänner ist für das vergangene Kalenderjahr eine betriebsbezogene Stickstoffbilanz zu erstellen, in welcher die höchstzulässigen N-Düngemengen den tatsächlichen gedüngten Stickstoffmengen gegenübergestellt werden. Wer genau eine derartige Stickstoffbilanz durchführen muss, wer davon ausgenommen ist und was dabei zu beachten ist? Hier erfahren Sie mehr.
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    Nitratgefährdete Regionen (grün eingefärbt) gemäß Nitrataktionsprogramm-Verordnung. © BMLUK
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    Nitratgefährdete Regionen (grün eingefärbt) gemäß Nitrataktionsprogramm-Verordnung. © BMLUK
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    Tipp

    Als Hilfsmittel zur Erstellung der Stickstoffbilanz werden der kostenfreie LK-Düngerrechner oder andere EDV-Lösungen empfohlen.
    Die Nitrataktionsprogramm-Verordnung unterscheidet Gebiete ohne wesentlicher Nitratgefährdung ("Weiße Gebiete") und Gebiete mit Nitratgefährdung ("Grüne Gebiete"). Entscheidend ist der Betriebssitz.

    Aufzeichnungsverpflichtungen in Regionen ohne wesentlicher Nitratgefährdung

    Eine betriebsbezogene N-Bilanz für das Jahr 2025 ist bis spätestens 31. Jänner 2026 zu erstellen.

    Ausgenommen davon sind Betriebe
    • deren LN (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha beträgt, sofern auf weniger als 2 ha Gemüse angebaut wird, oder
    • bei denen mehr als 90% der LN (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutter (Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen) genutzt wird.
    • Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
    Wichtig: selbst wenn die Erstellung einer Stickstoffbilanz nicht verpflichtend vorgeschrieben ist, sind die geltenden Stickstoffdüngungsgrenzen einzuhalten. Betrieben mit höheren Viehbesatzdichten und zusätzlichem Mineraldüngerzukauf wird jedenfalls die Erstellung einer solchen Bilanz vor dem Mineraldüngerzukauf empfohlen.

    In Regionen mit Nitratgefährdung sind betriebsbezogene Aufzeichnungen (N-Bilanz) zur Stickstoffdüngung 2025 bis 31. Jänner 2026 von Betrieben

    • mit mehr als 2 ha Gemüse oder
    • mit mehr als 5 ha Ackerfläche zu führen.
    Zusätzlich müssen diese Betriebe auch schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung auf Ackerflächen führen, für Kulturen ab 0,30 ha Anbaufläche. Die Schlagaufzeichnungen können für Schläge mit gleicher Kultur und gleicher N-Düngung zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus oder der Ernte zu führen. Auch die Ertragslage ist anzuführen.
    Links zum Thema
    • Hier geht´s zum LK-Düngerrechner
    • Landwirtschaftliche Apps im Praxistest
    08.01.2026
    Autor:DI Josef Springer
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