Stickstoffbilanz für 2025 schon erstellt?
Bis Ende Jänner ist für das vergangene Kalenderjahr eine betriebsbezogene Stickstoffbilanz zu erstellen, in welcher die höchstzulässigen N-Düngemengen den tatsächlichen gedüngten Stickstoffmengen gegenübergestellt werden. Wer genau eine derartige Stickstoffbilanz durchführen muss, wer davon ausgenommen ist und was dabei zu beachten ist? Hier erfahren Sie mehr.
Tipp
Als Hilfsmittel zur Erstellung der Stickstoffbilanz werden der kostenfreie LK-Düngerrechner oder andere EDV-Lösungen empfohlen.
Die Nitrataktionsprogramm-Verordnung unterscheidet Gebiete ohne wesentlicher Nitratgefährdung ("Weiße Gebiete") und Gebiete mit Nitratgefährdung ("Grüne Gebiete"). Entscheidend ist der Betriebssitz.
Aufzeichnungsverpflichtungen in Regionen ohne wesentlicher Nitratgefährdung
Eine betriebsbezogene N-Bilanz für das Jahr 2025 ist bis spätestens 31. Jänner 2026 zu erstellen.
Ausgenommen davon sind Betriebe
Ausgenommen davon sind Betriebe
- deren LN (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha beträgt, sofern auf weniger als 2 ha Gemüse angebaut wird, oder
- bei denen mehr als 90% der LN (ohne Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutter (Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen) genutzt wird.
- Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
In Regionen mit Nitratgefährdung sind betriebsbezogene Aufzeichnungen (N-Bilanz) zur Stickstoffdüngung 2025 bis 31. Jänner 2026 von Betrieben
- mit mehr als 2 ha Gemüse oder
- mit mehr als 5 ha Ackerfläche zu führen.
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