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Gesellschaftsformen in der Landwirtschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG)
Meist wird ein Landwirtschaftlicher Betrieb von einer natürlichen Person als Einzelunternehmen geführt. Dafür bedarf es keinen eigenen Gründungsakt der Betriebsführer:in. Der bzw. die Betriebsführer:in vertritt das Einzelunternehmen und haftet mit seinem bzw. ihrem gesamten Vermögen. Eine Gesellschaft ist eine Rechtsgemeinschaft, die grundsätzlich aus zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Ausnahmen sind die GmbH, die Flexible Kapitalgesellschaft oder die AG, die auch als Ein-Personen Gesellschaften bestehen können. Landwirtschaftlichen Betriebsführer:innen stehen dabei eine geschlossene und fixe Anzahl an Gesellschaftsformen zur Verfügung, aus denen Sie auswählen können.

Die Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine in der Land- und Forstwirtschaft häufige Gesellschaftsform. Arbeiten zwei oder mehrere Personen zusammen, um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, kann unter anderen die KG als Gesellschaftsform gewählt werden. Gesellschafter einer KG kann jede rechtsfähige Person sein, also neben natürlichen Personen etwa auch andere Gesellschaften (zB. OG, KG, GmbH), nicht aber eine GesbR, da diese selbst nicht rechtsfähig sind. Die KG ist rechts- und parteifähig, kann also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Daher kann die KG etwa auch Eigentum und Vermögen besitzen. Die Besonderheit bei der KG ist, dass die sogenannten Komplementäre unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen für Schulden der KG haften, Kommanditisten aber nur mit einer in die KG eingebrachten beschränkten Haftsumme (Hafteinlage).

Gründung

Im Gesellschaftsvertrag können die Gesellschafter weitgehend frei bestimmen, welche Regeln in ihrer KG gelten sollen. Errichtet, also tatsächlich gegründet, ist die KG aber erst mit Eintragung in das Firmenbuch.

Haftung – Wer haftet für Schulden?

In der KG gibt es zwei Gesellschaftertypen, dabei muss es zumindest einen Kommanditisten und einen Komplementären geben. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtend aufzunehmen ist, wer Komplementär ist und wer Kommanditist ist, sowie die Höhe der Haftsumme des Kommanditisten. Komplementäre haften unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen für Schulden der KG, Kommanditisten aber nur mit einer in die KG eingebrachten beschränkten Haftsumme (Hafteinlage). Genügt die Haftsumme des Kommanditisten gegenüber einem Gläubiger nicht aus, so haften die Komplementäre für die restliche Schuld. Die Haftsumme (Hafteinlage) des Kommanditisten ist verpflichtend im Firmenbuch bekanntzugeben und somit für jedermann ersichtlich. Für die Haftsumme des Kommanditisten gibt es keine mindest- oder maximal Größe. In der Praxis wird die Haftsumme meist in Höhe der geleisteten Pflichteinlage des Kommanditisten festgelegt. Damit ist sichergestellt, dass der Kommanditist bei vollständiger Leistung der Pflichteinlage zu keiner weiteren Haftung herangezogen werden kann.

Geschäftsführung und Vertretung

Als Geschäftsführer einer KG sind nur Komplementäre zugelassen. Nur Sie dürfen die KG nach außen vertreten und gewöhnliche Geschäfte abschließen. Gewöhnliche Geschäfte sind alltägliche Entscheidungen wie der Kauf von Saatgut oder der Verkauf der Ernte. Einem Kommanditist kann aber eine Handlungsvollmacht bzw. Prokura von der Geschäftsführung eingeräumt werden. Außergewöhnliche Entscheidungen – etwa der Bau eines neuen Gewächshauses oder der Kauf eines teuren Geräts – müssen aber gemeinsam von allen Gesellschaftern beschlossen werden, wobei auch das Festlegen von Mehrheitsbeschlüssen im Gesellschaftsvertrag möglich ist.

Gesellschaftsanteile

Sowohl Kommanditisten als auch Komplementäre müssen eine Pflichteinlage in die KG einbringen. Diese kann als Bar- oder/und als Sacheinlage erfolgen. Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls zwingende Hafteinlage des Kommanditisten, was die maximale Haftungshöhe des Kommanditisten gegenüber Dritten darstellt. Grundsätzlich richtet sich der Anteil jedes Gesellschafters danach, was er in die Gesellschaft eingebracht hat (zB. Geld, Maschinen). Dieser Anteil ist wichtig, wenn es um die Verteilung von Gewinn und Verlust geht. Die Gewinnverteilung erfolgt so, dass zunächst der/die Komplementäre einen, ihrer Haftungsstellung angemessenen Betrag erhalten, dann erhalten die Gesellschafter, welche ihre Arbeitskraft der KG zur Verfügung gestellt haben einen angemessenen Betrag. Der verbleibende Restgewinn wird unter allen Gesellschaftern (auch Kommanditisten) entsprechend ihrer Einlagen bzw. Anteile aufgeteilt.

Auflösung der Gesellschaft

Die KG kann unter anderem etwa aufgelöst werden durch gemeinsamen Beschluss, wenn eine vereinbarte Laufzeit abgelaufen ist oder wenn es keinen Komplementär mehr gibt. Gibt es keine Kommanditisten mehr wird die Gesellschaft als OG weitergeführt. Nach der Auflösung müssen zuerst alle offenen Rechnungen bezahlt und Forderungen eingezogen werden. Was dann noch übrig ist, wird unter den Gesellschaftern aufgeteilt.
18.12.2025
Autor:Mag. Erik Graham
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