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Grundwasserentnahmen – Erinnerungsservice

Erfolgreiche Intervention der Landwirtschaftskammer Wien
Grundsätzlich ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers (ausgenommen  für den notwendigen  Haus- und Wirtschaftsbedarf)  und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen  in den Grundwasserhaushalt sowie die Errichtung oder  Änderung der hierfür dienenden  Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

Zur gärtnerischen und landwirtschaftlichen  Bewässerung ist jedenfalls eine wasserrechtliche  Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung ist auf die jeweils längste vertretbare Zeitdauer  zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für  Bewässerungszwecke 12 Jahre  nicht überschreiten.

Erfolgreiche Gespräche mit MA 58

Die Landwirtschaftskammer Wien hat angeregt, dass die zuständige Behörde (MA 58 – Wasserrecht) die Betriebe  vor Ablauf der Frist darauf  entsprechend hinweist und  die weitere Vorgehensweise für  eine Verlängerung darlegt. In  der Vergangenheit hat das Verstreichen  der Verlängerungsfrist  dazu geführt, dass eine  komplexe Neuantragstellung  durchzuführen ist.  Die zuständige Magistratsabteilung  58 – Wasserrecht hat  diese Anregung dankenswerterweise  aufgegriffen. Sie führt  ab sofort im Bereich der Grundwasserentnahmen  (Brunnen)  für neu genehmigte Anträge ein Erinnerungsservice für auslaufende  Wasserbenutzungsrechte  ein. Sie erhalten daher etwa ein Jahr vor Ablauf Ihres  Wasserbenutzungsrechtes eine  schriftliche Erinnerung, in welcher auf das bevorstehende  Erlöschen des Rechts hingewiesen und über das weitere  Vorgehen informiert wird.

Wesentliche Hinweise:

  • Die Erinnerung wird circa  ein Jahr vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes  versendet.
  • Bis zu welchem Zeitpunkt  der sogenannte fristgerechte  „Antrag auf Wiederverleihung“  gestellt werden kann,  entnehmen Sie der Erinnerung - grundsätzlich gilt: Der  Antrag auf Wiederverleihung  ist spätestens 6 Monate VOR  Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes  bei der Magistratsabteilung  58 einzureichen.
  • Der Antrag auf Wiederverleihung  stellt sowohl für  den/die Antragsteller/in als  auch für die Behörde ein vereinfachtes  Verfahren dar. Er  kann formlos gestellt werden  und ist zusammen mit  einem aktuellen Wasserbefund  (nicht älter als 1 Jahr)  vorzulegen. Weiters ist auch,  sofern Sie nicht selbst über  alleiniges Grundeigentum  verfügen, die Zustimmungserklärungen  aller Grundeigentümer: innen beizulegen.
Die Magistratsabteilung 58 weist darauf hin, dass ihr die Kund:innen am Herzen liegen. Es wird aber explizit darauf hingewiesen, dass technische Störungen oder Pannen nicht immer vermeidbar sind und daher der fristgerechte, eigenverantwortliche „Antrag auf Wiederverleihung“ dennoch in der Verantwortung der Kund:innen liegt. Entnehmen Sie daher bitte Ihrem Bewilligungsbescheid die gegenständliche Bewilligungsfrist. Die fristgerechte Einreichung des formlosen „Antrages auf Wiederverleihung“ ist für die  Bearbeitung im vereinfachten Verfahren entscheidend. Wird die Frist für die Einreichung versäumt, ist ein umfangreicherer Neuantrag, samt Projektsparien durch einen Ziviltechniker zu stellen. Bei auftretenden  Fragen ist Ihnen das Team der Magistratsabteilung 58 gerne behilflich! Die Landwirtschaftskammer Wien freut sich über ein gutes Beispiel für eine serviceorientierte Verwaltungsvereinfachung.
Die Kontaktdaten für etwaige Fragen:
Stadt Wien, Wasserrecht,  Magistratsabteilung 58,
Tel: 01/4000 96815,
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at
Links zum Thema
  • Antrag online einbringen!
18.12.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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