Grundwasserentnahmen – Erinnerungsservice
Erfolgreiche Intervention der Landwirtschaftskammer Wien
Grundsätzlich ist zur Erschließung
oder Benutzung
des Grundwassers (ausgenommen
für den notwendigen
Haus- und Wirtschaftsbedarf)
und zu den damit im Zusammenhang
stehenden Eingriffen
in den Grundwasserhaushalt
sowie die Errichtung oder
Änderung der hierfür dienenden
Anlagen die Bewilligung
der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Zur gärtnerischen und landwirtschaftlichen
Bewässerung
ist jedenfalls eine wasserrechtliche
Bewilligung erforderlich.
Die Bewilligung ist auf die jeweils
längste vertretbare Zeitdauer
zu befristen. Die Frist
darf bei Wasserentnahmen für
Bewässerungszwecke 12 Jahre
nicht überschreiten.
Erfolgreiche Gespräche mit MA 58
Die Landwirtschaftskammer
Wien hat angeregt, dass
die zuständige Behörde (MA
58 – Wasserrecht) die Betriebe
vor Ablauf der Frist darauf
entsprechend hinweist und
die weitere Vorgehensweise für
eine Verlängerung darlegt. In
der Vergangenheit hat das Verstreichen
der Verlängerungsfrist
dazu geführt, dass eine
komplexe Neuantragstellung
durchzuführen ist.
Die zuständige Magistratsabteilung
58 – Wasserrecht hat
diese Anregung dankenswerterweise
aufgegriffen. Sie führt
ab sofort im Bereich der Grundwasserentnahmen
(Brunnen)
für neu genehmigte Anträge
ein Erinnerungsservice für auslaufende
Wasserbenutzungsrechte
ein. Sie erhalten daher
etwa ein Jahr vor Ablauf Ihres
Wasserbenutzungsrechtes eine
schriftliche Erinnerung, in
welcher auf das bevorstehende
Erlöschen des Rechts hingewiesen
und über das weitere
Vorgehen informiert wird.
Wesentliche Hinweise:
- Die Erinnerung wird circa
ein Jahr vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes
versendet.
- Bis zu welchem Zeitpunkt
der sogenannte fristgerechte
„Antrag auf Wiederverleihung“
gestellt werden kann,
entnehmen Sie der Erinnerung
- grundsätzlich gilt: Der
Antrag auf Wiederverleihung
ist spätestens 6 Monate VOR
Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes
bei der Magistratsabteilung
58 einzureichen.
- Der Antrag auf Wiederverleihung
stellt sowohl für
den/die Antragsteller/in als
auch für die Behörde ein vereinfachtes
Verfahren dar. Er
kann formlos gestellt werden
und ist zusammen mit
einem aktuellen Wasserbefund
(nicht älter als 1 Jahr)
vorzulegen. Weiters ist auch,
sofern Sie nicht selbst über
alleiniges Grundeigentum
verfügen, die Zustimmungserklärungen
aller Grundeigentümer:
innen beizulegen.
Die Magistratsabteilung 58 weist darauf hin, dass ihr die Kund:innen am Herzen liegen. Es wird aber explizit darauf hingewiesen, dass technische Störungen oder Pannen nicht immer vermeidbar sind und daher der fristgerechte, eigenverantwortliche „Antrag auf Wiederverleihung“ dennoch in der Verantwortung der Kund:innen liegt. Entnehmen Sie daher bitte Ihrem Bewilligungsbescheid die gegenständliche Bewilligungsfrist. Die fristgerechte Einreichung des formlosen „Antrages auf Wiederverleihung“ ist für die Bearbeitung im vereinfachten Verfahren entscheidend. Wird die Frist für die Einreichung versäumt, ist ein umfangreicherer Neuantrag, samt Projektsparien durch einen Ziviltechniker zu stellen. Bei auftretenden Fragen ist Ihnen das Team der Magistratsabteilung 58 gerne behilflich! Die Landwirtschaftskammer Wien freut sich über ein gutes Beispiel für eine serviceorientierte Verwaltungsvereinfachung.
Die Kontaktdaten für etwaige Fragen:
Stadt Wien, Wasserrecht,
Magistratsabteilung 58,
Tel: 01/4000 96815,
E-Mail: post@ma58.wien.gv.at
18.12.2025
Autor:Mag. Christian Reindl