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    AMA-Kontrollen im Zuge der Gewässeraufsicht

    Seit dem 1. Jänner 2023 bestehen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) besondere Vorgaben für die Gewässeraufsicht. In Oberösterreich führt die AgrarMarkt Austria im Auftrag des Landes Oberösterreich und der Bezirksverwaltungsbehörden die Kontrollen der Gewässeraufsicht durch. Jährlich werden dabei in Oberösterreich - überwiegend unangekündigt - ca. 180 Betriebe kontrolliert.
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    © BWSB/Wallner
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    Festmistlagerstätten können bei AMA-Kontrollen der Gewässeraufsicht beanstandet werden, vor allem dann, wenn keine flüssigkeitsdichte Grube zum Auffangen der Sickerwässer vorhanden ist, oder wenn Sickerwässer über den Rand der Mistlagerstätte gelangen und versickern. © BWSB/Wallner
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    Festmistlagerstätten können bei AMA-Kontrollen der Gewässeraufsicht beanstandet werden, vor allem dann, wenn keine flüssigkeitsdichte Grube zum Auffangen der Sickerwässer vorhanden ist, oder wenn Sickerwässer über den Rand der Mistlagerstätte gelangen und versickern. © BWSB/Wallner
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    Welche Betriebe werden kontrolliert?

    Grundsätzlich hat die Gewässeraufsicht die Einhaltung der Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) durch die landwirtschaftlichen Betriebe auf der Grundlage der Einschätzung des von ihnen ausgehenden möglichen Risikos zu überprüfen.

    Jedenfalls sind lt. Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung folgende Betriebe jährlich vor Ort zu überprüfen:
    1. mindestens 1,5% jener Betriebe, die dem jeweiligen Bundesland durch ihre Lage in den in Anlage 5 genannten Katastralgemeinden (OÖ: Traun-Enns-Platte) zuzuordnen sind, und
    2. mindestens 1,5% der im Bundesland außerhalb von Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betriebe - ausgenommen Betriebe, deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) höchstens 15 ha betragen, sofern auf weniger als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder bei denen mehr als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
    Zur Überwachung der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung sind der Gewässeraufsicht betriebsbezogene Daten zur Verfügung zu stellen.

    Kontrollschwerpunkte

    Folgende Bereiche (Auswahl) werden im Rahmen einer Kontrolle der Gewässeraufsicht begutachtet:
    • Grundwasserschutz: direkte oder indirekte Einleitung in Grund- bzw. Oberflächengewässer (z.B. Mistlagerstätten, Feldmieten, Ölverlust etc.)
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    Betriebshygiene einhalten! Im Falle von Ölverlust Bindemittel unbedingt bereitstellen und ehestmöglich fachgerecht entsorgen. © BWSB/Wallner
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    Betriebshygiene einhalten! Im Falle von Ölverlust Bindemittel unbedingt bereitstellen und ehestmöglich fachgerecht entsorgen. © BWSB/Wallner
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    • Auflagen aus Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
      • Zeitliche Düngebeschränkungen und Ausbringungsverbote betreffend N-Düngemitteln eingehalten
      • Düngung in Gewässernähe - Abstandsauflagen eingehalten (GLÖZ 4)
      • Richtige Lagerung von Wirtschaftsdüngern (ausreichend Lagerkapazitäten)
      • Stickstoffobergrenzen eingehalten (170 kg N ab Lager, 175 kg bzw. 210 kg N ff, Saldo) - Nachweis z.B. mittels LK-Düngerrechner oder ÖDüPlan Plus (Achtung: schlüssiger Nachweis der Erntemengen mittels Wiegezetteln oder Kubaturberechnungen)
      • Stickstoffdokumentation (gesamtbetrieblich bzw. schlagbezogen [Traun-Enns-Platte] z.B. mittels LK-Düngerrechner oder ÖDüPlan Plus) 
    • Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
      • Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel - Tipp: Pflanzenschutzmittelschrank laufend überprüfen!
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    Ordnungsgemäße, versperrbare Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist unbedingt erforderlich. © BWSB/Wallner
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    Ordnungsgemäße, versperrbare Lagerung von Pflanzenschutzmitteln ist unbedingt erforderlich. © BWSB/Wallner
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    •  
      • Anwendungsbestimmungen einhalten
      • Was/Wann/Wo/Wieviel - neue Bestimmungen ab 1.1.2026 beachten! 
        Pflanzenschutzmittel- und Biozideinsatz aufzeichnen 
      • Gültiger Sachkundeausweis vorhanden
      • Lagerungsvorschriften eingehalten - versperrbar!
      • Gültiges "Pickerl" am Pflanzenschutzmittelgerät
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    Die Gültigkeit des "Pickerls" wird bei der Kontrolle genau überprüft. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
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    Die Gültigkeit des "Pickerls" wird bei der Kontrolle genau überprüft. © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
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    •  
      • Bei Verwendung von Bioziden im Bereich von Futtermitteln auf richtige Dokumentation achten (Lebensmittelsicherheit)   
      • Rodentizidverordnung beachten!
        Ab 2026 Pflicht: Sachkundeausbildung für bestimmte Rodentizide
    • Bei Klärschlammanwendung ist Folgendes zu beachten:
      • Besteht ein generelles Klärschlammausbringungsverbot?
      • Ist der Klärschlamm für den Boden geeignet?
      • Mengenregelungen eingehalten
      • Ausbringungsverbote eingehalten

    Fazit

    Eine AMA-Kontrolle kann jede bzw. jeden unangekündigt treffen. Es gilt, zu jedem Zeitpunkt optimal vorbereitet zu sein, damit es zu keinen Beanstandungen und in weiterer Folge zu Verwaltungsstrafen kommen kann. Und in letzter Konsequenz tragen diese Maßnahmen wesentlich zum flächendeckenden Boden- und Gewässerschutz bei.

    Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung, LK OÖ unter www.bwsb.at bzw. der Tel.-Nr.: 050 6902 1426.
    Links zum Thema
    • Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
    • ÖDüPlan - Österreichischer Düngerplaner
    • LK-Düngerrechner - ein kostenloses EDV-Programm der Landwirtschaftskammern
    • Betriebscheck Konditionalität für tierhaltende Betriebe
    16.12.2025
    Autor:DI Thomas Wallner
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