Verpflichtung der Direktvermarktenden
Betroffen von der Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten sind Landwirtinnen und Landwirte, welche im Kalenderjahr 2025 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben. Bis Ende Februar 2026 hat eine Direktvermarktungsmeldung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2025 via eAMA unter dem Reiter "Markttransparenz" zu erfolgen. Die eingesetzte Milchmenge sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inkl. Topfen und sonstige Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers) sind dabei zu erfassen.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge einer von der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein, was insbesondere bedingt, dass die Direktvermarktenden ihrer Verpflichtung, die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu führen, sorgfältig nachkommen. Die Aufzeichnungen sind (zumindest) vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres weg, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge einer von der AMA durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbar sein, was insbesondere bedingt, dass die Direktvermarktenden ihrer Verpflichtung, die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen laufend zu führen, sorgfältig nachkommen. Die Aufzeichnungen sind (zumindest) vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres weg, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
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