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Drittstaatsangehörige dürfen
in Österreich grundsätzlich
nur mit Beschäftigungsbewilligung
(zu beantragen beim
regionalen AMS) und gültigem
Visum (zu beantragen bei der
österreichischen Botschaft/
dem österreichischen Konsulat
im Heimatstaat) beschäftigt
werden.
Österreicher:innen, EU- und EWR Bürger:innen, Schweizer: innen, Ukrainer:innen mit Ausweis für Vertriebene, Asylberechtigte (mit oder ohne Konventionsreisepass) sowie subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für diese Personen muss somit auch kein Antrag beim AMS und kein Visum beantragt werden. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, welche als Saisonarbeiter: innen in der Land- und Forstwirtschaft angestellt werden sollen, ist ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
Österreicher:innen, EU- und EWR Bürger:innen, Schweizer: innen, Ukrainer:innen mit Ausweis für Vertriebene, Asylberechtigte (mit oder ohne Konventionsreisepass) sowie subsidiär Schutzberechtigte benötigen keine Beschäftigungsbewilligung. Für diese Personen muss somit auch kein Antrag beim AMS und kein Visum beantragt werden. Für alle anderen Drittstaatsangehörigen, welche als Saisonarbeiter: innen in der Land- und Forstwirtschaft angestellt werden sollen, ist ein sogenanntes Ersatzkraftverfahren durchzuführen.
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