Zum Erhalt der von der bewirtschafteten Fläche abhängigen Direktzahlungen muss in gewohnter Weise bis 15. April des Antragsjahres ein Mehrfachantrag gestellt werden. Für Junglandwirt:innen gibt es zur Basisprämie eine zusätzliche Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte. Als Junglandwirt:in gilt man, wenn man im Jahr der Aufnahme der Bewirtschaftung maximal 40 Jahre alt wird und eine landwirtschaftliche Ausbildung hat. Die Ausbildung muss man spätestens zwei Jahre nach Bewirtschaftungsbeginn abschließen. Erfüllt man diese Einstiegskriterien (Ausbildung und Alter), darf man als Junglandwirt:in in den Folgejahren das Alterslimit von 40 Jahren auch überschreiten.
Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirt:innen muss spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr gestellt werden. Wenn also der erste Tag der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Kalenderjahr 2025 liegt, muss die Zahlung spätestens im Mehrfachantrag 2026 beantragt werden.
Wird man Bewirtschafter:in in einer Gesellschaft (zum Beispiel in einer GesbR), muss man als Junglandwirt:in die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb haben. Das ist erfüllt, wenn ein Junglandwirt/eine Junglandwirtin zumindest zu gleichen Teilen wie der oder die anderen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist und der Gesellschaftsvertrag in den Passagen zur Beschlussfassung und Geschäftsführung/Vertretung regelt, dass Entscheidungen für den Betrieb vom Junglandwirt/von der Junglandwirtin alleine getroffen werden können.
Der erstmalige Antrag auf Zahlung für Junglandwirt:innen muss spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr gestellt werden. Wenn also der erste Tag der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Kalenderjahr 2025 liegt, muss die Zahlung spätestens im Mehrfachantrag 2026 beantragt werden.
Wird man Bewirtschafter:in in einer Gesellschaft (zum Beispiel in einer GesbR), muss man als Junglandwirt:in die langfristige und wirksame Kontrolle über den Betrieb haben. Das ist erfüllt, wenn ein Junglandwirt/eine Junglandwirtin zumindest zu gleichen Teilen wie der oder die anderen Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist und der Gesellschaftsvertrag in den Passagen zur Beschlussfassung und Geschäftsführung/Vertretung regelt, dass Entscheidungen für den Betrieb vom Junglandwirt/von der Junglandwirtin alleine getroffen werden können.
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