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Meldepflicht und Fristen
Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse müssen der AMA - wie auch gesondert bei der SVS oder der Finanzbehörde - binnen vier Woche ab Wirksamkeitsbeginn, jedoch jedenfalls rechtzeitig vor der nächsten Antragstellung gemeldet werden. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. Todesfall) wird ein anderes Datum akzeptiert. Keinesfalls darf der Wirksamkeitsbeginn für den Bewirtschafterwechsel (BWW) vor einem bereits gestellten Antrag des bisherigen Bewirtschafters liegen. Eine verspätete Meldung eines bereits stattgefundenen Bewirtschafterwechsels kann zum Verlust eines Beihilfeanspruches führen, wenn durch die verspätete Meldung der neue Bewirtschafter den Antrag nicht zeitgerecht einreichen kann.
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