Im MFA sind die Güllemengen für das aktuelle Ausbringungsjahr anzugeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurden die voraussichtlichen Mengen genannt. Sofern die tatsächlich heuer ausgebrachten oder separierten Mengen heuer davon abwichen, müssen diese bis 30. November korrigiert werden.
Um Sanktionen nach Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden, ist stets maximal jene Güllemenge im Mehrfachantrag (MFA) anzugeben, die auch sicher in diesem Jahr ausgebracht bzw. separiert werden wird.
ACHTUNG: Wurde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, ist eine Reduktion der im MFA angegebenen Menge nämlich nicht mehr möglich und kann bei Abweichung zu Sanktionen führen.
 
	
						Um Sanktionen nach Vor-Ort-Kontrollen zu vermeiden, ist stets maximal jene Güllemenge im Mehrfachantrag (MFA) anzugeben, die auch sicher in diesem Jahr ausgebracht bzw. separiert werden wird.
ACHTUNG: Wurde eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt, ist eine Reduktion der im MFA angegebenen Menge nämlich nicht mehr möglich und kann bei Abweichung zu Sanktionen führen.
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