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Die Wiener Märkte

Alle Infos von der Vergabe der Marktstände über Gebühren bis hin zum Produzentennachweis.
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Mehrere Wiener Gartenbaubetriebe, welche ihre Ware (Gemüse bzw. Zierpflanzen) auf einem Wiener Markt direkt vermarkten, haben die Landwirtschaftskammer Wien auf gewisse Umstände hingewiesen und baten um Klärung und Unterstützung bezüglich einiger Fragen und Anliegen. Die Landwirtschaftskammer Wien wandte sich entsprechend an die Stadt Wien, wobei insbesondere auf die benötigte Planungs- und Rechtssicherheit für jene Wiener Gartenbaubetriebe, welche auf die Direktvermarktung ihrer erzeugten Ware angewiesen sind, hingewiesen wurde. Folgende Erkenntnisse konnten gemacht werden, welche für alle Wiener Märkte relevant sind.

Vergabe der Marktstände

Laut Wiener Marktordnung 2018 werden Landwirtschaftliche Produzenten grundsätzlich bevorzugt in der Vergabe von Marktplätzen. Auf allen Wiener Märkten, die über entsprechende unbebaute Freiflächen verfügen, werden Standplätze vorrangig an diese vergeben. Erst nach dieser vorrangigen Zuweisung werden verbleibende Plätze an andere Marktfahrer:innen oder Gewerbetreibende vergeben Eine Bevorzugung von Wiener Produzent: innen gegenüber Landwirtschaftlichen Produzent:innen aus anderen Ländern sei jedoch aus Sicht der Stadt Wien nicht zulässig.

Produzentennachweis

Der Produzentennachweis muss neben den Personaldaten, Lage, Art und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes sowie die Art der Erzeugnisse enthalten. Bei einer Kontrolle kann so sichergestellt werden, dass es sich wirklich um Landwirtschaftliche Produzenten handelt. Produzent:innen haben den Produzentennachweis stets mitzuführen. Nicht deutschsprachige Produzentennachweise müssen deutschsprachig übersetzt werden. Die Angaben über den Betrieb müssen von der örtlich zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt werden. Diese Bestätigung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Zuweisungsdauer eines Marktstandes

Im Sinne einer Förderung der Regionalen Vermarktung lokal produzierter Lebensmittel, sowie einer langfristigen Planungs- und Rechtssicherheit für die betroffenen Wiener Gartenbaubetriebe, bat die Landwirtschaftskammer Wien um längerfristige Zuweisungsmöglichkeiten bzw. Zusicherungen der Marktplätze. Zudem wurde auf Unklarheiten bei Anträgen für die Verlängerung der Marktstände hingewiesen sowie um automatische Verlängerung der bereits zugewiesenen Marktplätze ersucht. Aufgrund der Marktordnung, können Marktplatzzuweisungen auf unverbauten Flächen nur befristet auf maximal 2 Jahre, bei erstmaliger Zuweisung auf maximal 5 Jahre erfolgen. Diese Zuweisungen enden automatisch mit Ablauf der festgelegten Frist. Eine automatische Verlängerung sei laut Stadt Wien nicht möglich, da dies einer unbefristeten Zuweisung gleichkäme und somit dem Prinzip der zeitlichen Befristung widersprechen würde. Empfohlen wurde daher, rechtzeitig vor Ablauf der aktuellen Zuweisung bei der Marktverwaltung ein neues Ansuchen um Zuweisung zu stellen, damit eine durchgehende Nutzung ohne Unterbrechung gewährleistet werden könne.

Weitergabe an Familienangehörige?

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und längerfristigen Planungs- und Vermarktungssicherheit wünschten sich betroffene Wiener Gartenbaubetriebe eine Möglichkeit für Familienangehörige, welche den betroffenen Betrieb übernehmen, direkt in den Zuweisungsbescheid eintreten zu können, um nicht ein neuerliches Zuweisungsverfahren auszulösen. Nach der Marktordnung und Auskunft der Stadt Wien könne ein unwiderruflicher Verzicht auf eine bestehende Marktplatzzuweisung abgegeben werden. Dabei kann der Eintritt des Verzichts an die Bedingung gebunden werden, dass die Nachfolge durch das Kind bzw. das Enkelkind der oder des Berechtigten anzutreten ist. Die Begünstigte Person (Kind, Enkelkind) muss innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen der Verzichtserklärung einen entsprechenden Antrag auf Zuweisung des Stellplatzes stellen. Dabei ist aber zu beachten, dass laut Marktordnung auch in diesem Fall ein neues Zuweisungsverfahren erforderlich ist. Eine direkte Übertragung ist leider nicht möglich.

Gebühren

Die Landwirtschaftskammer Wien bat darum, dass bei den zugewiesenen Marktständen nur jene Tage bezahlt werden sollten, an welchen der Stand auch tatsächlich genutzt wird bzw. sollte zumindest nicht die gesamte Gebühr für nicht genutzte Tage verrechnet werden, da häufig aufgrund der jeweiligen Erntebedingungen, welche wesentlich vom Klima abhängig sind, keine Möglichkeit gegeben ist den Markt täglich zu beliefern. Der Bitte, bei zugewiesenen Marktständen nur jene Tage zu bezahlen an welchen der Stand auch tatsächlich genutzt wird, sei aufgrund der Bestimmungen des Marktgebührentarifs 2018, bei Vergaben die für einen bestimmten Zeitraum, also nicht tageweise erfolgen, nicht möglich. Bei tageweisen Vergaben würde hingegen immer nur der jeweilige Markttag in Rechnung gestellt.

Auch wenn nicht alle Antworten endgültig zufriedenstellend sind, dürfte nun zumindest etwas mehr Klarheit im Zusammenhang mit den Formalitäten für Wiener Marktstände herrschen. Die Landwirtschaftskammer Wien setzt sich auch weiterhin für die stets benötigte Planungsund Rechtssicherheit der Wiener Gartenbaubetriebe ein und steht für Fragen gerne zur Verfügung.
Links zum Thema
  • Wiener Märkte
  • Marktplatzbörse des Marktamts
01.10.2025
Autor:Mag. Erik Graham
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