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    Düngeverbote und Düngeobergrenzen beachten!

    Die N-Düngung im Herbst ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren, um unnötige Nitratauswaschungsverluste ins Grundwasser zu vermeiden. Die Nitrat-Aktions-Programm-Verordnung (NAPV) schreibt diesbezüglich Zeiträume vor, in denen keine stickstoffhältigen Düngemittel ausgebracht werden dürfen. Strengere Sperrfristen im GRUNDWasser 2030 verfolgen dieses Ziel. Ausreichender Lagerraum für Wirtschaftsdünger ist dafür eine Grundvoraussetzung.
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    Die Düngung im Herbst ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren. Dies schützt das Grundwasser und vermeidet unnötige Stickstoffverluste. © BWSB/Hölzl
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    Die Düngung im Herbst ist auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren. Dies schützt das Grundwasser und vermeidet unnötige Stickstoffverluste. © BWSB/Hölzl
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    NAPV - Konditionalität (GAB 2)

    Dünge-Ge- und -Verbote beachten!

    (1) Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
    1. Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht - jedenfalls aber nach dem 15. Oktober - verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig
      a) auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
      b) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen (wie Winterzwiebel und Porree, wie Spargel und Rhabarber), sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
      c) auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung (wie Kümmel und Fenchel, wie Schlüsselblume, Schnittlauch, Johanniskraut, Minze und Melisse) verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
      d) auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
    2. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
    3. Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

    (2) Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
    (3) Auf den sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen (ausgenommen Acker, Ackerfutter und Grünland) ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
    Tabelle: Übersicht Verbotszeiträume NAPV
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    © BWSB
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    Stickstoff-Obergrenzen

    Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar (N ab Lager) begrenzt:
    1. auf Ackerflächen mit Düngemöglichkeit nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober
    2. auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
    3. nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.

    ÖPUL 2023-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker (GRUNDWasser 2030)" in Oberösterreich

    Diese ÖPUL-Maßnahme dient der Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes sowie der qualitativen Erhaltung und Verbesserung des Bodenzustands und der Bodenfruchtbarkeit. Zusätzlich wird mit der Teilnahme ein Beitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen, zum Erhalt der Kulturlandschaft und der Biodiversität durch standortangepasste Land- und Forstwirtschaft geleistet.

    Auf Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich muss auf die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhaltigen Düngern gemäß Definition in der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung in den folgenden Zeiträumen verzichtet werden:
    • ab 15. Oktober bis einschließlich 15. Februar auf allen Ackerflächen (außer Ackerfutterflächen)
    • ab 15. Oktober bis einschließlich 21. März bei Mais
    Ansonsten gelten die Bestimmungen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Folgende Grafik visualisiert die Sperrfristen im Jahresverlauf.

    Ausreichender Lagerraum für Wirtschaftsdünger - Grundvoraussetzung für den Grundwasserschutz

    Um die Herbstdüngung nach den oben angeführten rechtlichen und ÖPUL-Bedingungen sowie nach fachlich-pflanzenbaulichen Aspekten umsetzen zu können, ist eine ausreichende Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger die Grundvoraussetzung.
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    Ausreichender Lagerraum ist die Grundvoraussetzung, um die Herbstdüngung mit Wirtschaftsdünger auf das pflanzbaulich unbedingt notwendige Ausmaß reduzieren zu können. © BWSB/Hölzl
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    Ausreichender Lagerraum ist die Grundvoraussetzung, um die Herbstdüngung mit Wirtschaftsdünger auf das pflanzbaulich unbedingt notwendige Ausmaß reduzieren zu können. © BWSB/Hölzl
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    Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter der Tel.-Nr.: 050/6902-1426 oder www.bwsb.at.
    Links zum Thema
    • Konditionalitäten (ab 2023) | bwsb - Gesetze und Förderprogramme
    • Boden.Wasser.Schutz.Beratung
    29.09.2025
    Autor:DI Franz Xaver Hölzl
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