Die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung verlangt, dass in Gebieten mit verstärkten Aktionen zum Schutz der Gewässer über die Bewirtschaftung betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen über die Stickstoffdüngung erstellt werden müssen.
Eine 
gesamtbetriebliche Aufzeichnungsverpflichtung besteht für Betriebe, wenn
- auf mindestens 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder
 - deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mindestens 5 ha beträgt oder
 - weniger als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
 
Ergänzend zu den 
gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen sind schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen von jenen Betrieben,
- bei denen auf mehr als 2 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder
 - die mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaften.
 
Folgende Daten sind zu dokumentieren:
- Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden sowie der angebauten Kultur.
 - Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung.
 - Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV NAPV.
 - Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes.
 - Schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart.
 - Schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte.
 
Diese Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.