Grundsätzlich ist zu beurteilen, ob die Einkürzung der Begrünung überhaupt pflanzenbaulich notwendig und sinnvoll ist, oder doch nur Ressourcen verschwendet.
Während des Begrünungszeitraums ist ein dem Pflanzenbestand angepasstes Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport möglich:
- bei der Variante 1 bis einschließlich dem Antragsjahr 2024 ab 1. Oktober, seit dem Antragsjahr 2025 bereits ab 15. September
 - bei den Varianten 2 bis 6 ab 1. November
 
Die Bedingungen dafür sind, dass ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und sowohl eine Erosionsschutzwirkung (durch Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) als auch eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (durch Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. 
Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.