Eine Nichteinhaltung führt zur Streichung des Arbeitslosengeldes. © 3dkombinat/Fotolia |
Neuerungen im Überblick
Grundsätzlich müssen ab 1. Jänner 2026 sämtliche geringfügige Erwerbstätigkeiten aufgegeben werden, um Arbeitslosengeld beziehen zu können. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten, die der Versicherte bereits 26 Wochen ohne Unterbrechung vor dem Stichtag (= Beginn der Arbeitslosigkeit) neben der vollversicherten Beschäftigung ausgeübt hat. Dies unter der Voraussetzung, dass das Entgelt aller dieser Tätigkeiten in Summe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2026: 551,10 Euro) nicht übersteigt.
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