Familienbeihilfe
							Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so ist der die Grenze überschreitende Betrag zurückzuzahlen. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die in den meisten Fällen für die Eltern unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr 2025 bezogen ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 17.212 Euro erzielt wird. Dabei sind gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht für die Berechnung der Zuverdienstgrenze maßgeblich. Nicht zu relevanten Einnahmen zählen einkommensteuerfreie Bezüge wie beispielsweise Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, Waisenpensionen oder auch Sozialhilfe. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich, indem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben in Abzug gebracht werden. Zu beachten ist, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte - beim Ferialjob sind dies im Regelfall Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit - sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgeblich sind. Endbesteuerte Einkünfte wie Zinsen oder Dividenden bleiben jedoch außer Ansatz.
Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze durch einen Ferialjob nach Möglichkeit hintanzuhalten, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Familienbeihilfe bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das zu versteuernde Einkommen im neuen Jahr die Zuverdienstgrenze nicht überschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.