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Steuerlicher Rechtstipp: Erweiterte Urprodukteliste

Das Finanzministerium (BMF) hat die Urprodukteliste in den Einkommensteuerrichtlinien in den vergangenen Jahren immer wieder erweitert.
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Rechtstipp © LK OÖ
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Als Urprodukte aus steuerlicher Sicht gelten nun ebenfalls Glundner Käse, Räucherkräuter, Pflanzenwässer (Hydrolate; ohne Alkohol), Weizengrassaft, Schilf, Hanfpflanzen und Pollinat, Alpaka- und Lamawolle. 

Weiters wurde zuletzt festgehalten, dass Holzpellets und Schafwollpellets keine Urprodukte darstellen, sondern bereits unter Be- und Verarbeitung fallen.

Grundsatz

Der Einordnung als Urprodukt kommt keine umsatzsteuerliche Bedeutung zu.

Beispiel: Apfel- oder Birnensaft ist aus ertragsteuerlicher Sicht ein Urprodukt, aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht jedoch die Pflicht zur Abfuhr der Zusatzsteuer (keine Umsatzsteuerpauschalierung!).

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • Einkommensteuerrichtlinien - Urprodukteliste Rz 4220 und 4220a
  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
  • Vollpauschalierung
16.09.2025
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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