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ÖPUL: Aufzeichnungsverpflichtungen bei "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker"

Innerhalb von 14 Tagen müssen spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen elektronisch dokumentiert und eine Stickstoffbilanzierung erstellt werden.
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© Georg Pomassl/LK Niederösterreich
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© Georg Pomassl/LK Niederösterreich
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Bei Teilnahme an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" sind - zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse betriebsbezogene und schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung der Aufzeichnungen wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Betriebsbezogene Aufzeichnungen

Die betriebsbezogenen Aufzeichnungen umfassen insbesondere die betrieblichen Flächen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (inklusive Ertragsplausibilisierung), den Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie die Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung als auch Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung.

Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des laufenden Förderjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.

Schlagbezogene Aufzeichnungen

Diese sind verpflichtend elektronisch zu führen und umfassen folgende Elemente:
  • Bezeichnung und Größe des jeweiligen Schlages
  • Art und Menge der auf dem Schlag ausgebrachten Düngemittel
  • Datum der Bewässerung sowie die Bewässerungsmenge
  • Datum des Anbaus und der Ernte
  • Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen
  • Berechnung eines jährlichen Stickstoffsaldo

Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden und sind innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte fertigzustellen.

Schlagbezogener Stickstoffsaldo

Ebenfalls innerhalb von 14 Tagen muss nach der Ernte der Stickstoffsaldo berechnet werden. Für ab dem Antragsjahr 2025 bestehende oder angebaute Kulturen muss ein Stickstoffüberschuss von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg/ha (jeweils vor Abzug des Reduktionsfaktors) der Folgekultur angerechnet werden. Dabei kann der anzurechnende Wert in den Gebieten nördliches und mittleres Burgenland, östliches Niederösterreich inklusive Tullnerfeld sowie Wien auf 80% reduziert werden, in den restlichen Gebieten auf 60% des Stickstoffüberschusses. Der Düngebedarf bzw. die Düngung der nachfolgenden Kultur muss um diesen Wert reduziert werden.

Beispiel

Zu einem Körnermais-Schlag im Eferdinger Becken wurde heuer Stickstoff im Ausmaß von 195 kg/ha gedüngt. Nach der Ernte ergibt sich durch den Kulturentzug ein positiver Stickstoffsaldo von 20 kg/ha. Der anzurechnende Wert beträgt 12 kg/ha (60% von 20 kg/ha). Der Folgekultur muss in diesem Beispiel kein Stickstoff angerechnet werden, da der anzurechnende Stickstoffüberschuss nicht mehr als 20 kg/ha beträgt.

Bei mehreren Kulturen im Jahr oder im Fall von genutzten Zwischenfrüchten ist jeweils zu saldieren und der Saldo kann auf 60 oder 80% für den Übertrag (= Wert, der bei Folgekultur zu berücksichtigen ist) reduziert werden. Bei mehrjährigen Kulturen muss ebenfalls jährlich der Saldo gebildet werden und gegebenenfalls ein Übertrag erfolgen.

Hinweis

Bei Leguminosen und Ackerfutterkulturen ist die Vorfruchtwirkung ohne Reduktion zu berücksichtigen. Bei nicht genutzten Kulturen muss bei Umbruch ebenfalls saldiert werden. Die Vorgabe, dass ab dem Antragsjahr 2025 bei Stickstoff-Überschüssen von mehr als 20 kg/ha, jedoch maximal 100 kg/ha der Stickstoffsaldo für die Folgekultur zu berücksichtigen ist, muss deshalb auch bei Schadereignissen wie beispielsweise Hagel oder Trockenheit eingehalten werden.

Im Fall von ungenutzten Zwischenfrüchten kann ebenso der Reduktionsfaktor (0,6 bzw. 0,8) angewendet werden, sofern die Anlage entsprechend den Vorgaben der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ oder “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ erfolgt.

Ausgebrachte Stickstoffmengen auf ungenutzte Zwischenfrüchte sind jedoch gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zur Gänze der Folgekultur anzurechnen (keine Anwendung des Reduktionsfaktors). Die Düngung der ungenutzten Zwischenfrucht darf maximal in der Höhe der möglichen Düngung der Folgekultur unter Einberechnung des Stickstoffsaldos der vor der Zwischenfrucht angelegten Vorkultur erfolgen.

Beispiel

Nach der Ernte von Weizen im Südburgenland ergibt sich eine Stickstoffbilanz von 40 kg/ha. Der Nachfolgekultur müssen 40 kg/ha x 0,60 = 24 kg/ha Stickstoff angerechnet werden. Als nachfolgende Hauptkultur ist Sojabohne (Stickstoff-Düngebedarf 60 kg/ha) geplant. Davor wird eine ungenutzte Zwischenfrucht angebaut. Diese darf mit maximal 36 kg/ha Stickstoff gedüngt werden (Stickstoff-Düngebedarf Sojabohne 60 kg/ha - Saldo der Vorkultur 24 kg/ha = 36 kg/ha).

Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ sind im gleichnamigen Merkblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
Links zum Thema
  • Förderbedingungen der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“
02.09.2025
Autor:Agrarmarkt Austria
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