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Die Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

Was gilt es zu beachten? Wann liegt ein Dienstverhältnis vor?
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Häufig helfen Familienangehörige am Landwirtschaftlichen Betrieb aus. Dabei ist nicht immer klar ob bereits ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliegt oder nicht.

Was genau ist die Familienhafte Mitarbeit?

Familienangehörige können grundsätzlich unentgeltlich und kurzfristig bzw. gelegentlich im landwirtschaftlichen Familien-Betrieb aushelfen, ohne dabei als Dienstnehmer: in qualifiziert zu werden. Dies ist deshalb wichtig, weil die Anstellung als Dienstnehmer: in entsprechenden Aufgaben für die Dienstgeber:in zur Folge hat (Anmeldung zur Sozialversicherung, Entgeltzahlung, Lohnsteuerabfuhr etc.). Diese Aufgaben sind bei der familienhaften Mitarbeit nicht notwendig.

Grundvoraussetzung dafür, das familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist die Unentgeltlichkeit. Das heißt es dürfen keine Geld- oder Sachbezüge ausgezahlt werden. Möglich sind jedoch die Aufwandsentschädigung für tatsächliche Aufwände (zB. Fahrtkostenersatz), freie oder verbilligte Mahlzeiten oder die Überlassung von Arbeitskleidung. Achtung: Ob familienhafte Mitarbeit oder bereits ein Dienstverhältnis vorliegt wird stets im Einzelfall geprüft und ist abhängig von der getroffenen Vereinbarung und den tatsächlich gelebten Verhältnissen! Zu empfehlen ist es daher, die familienhafte Mitarbeit zu dokumentieren bzw. in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Neben Namen des Betriebs, Namen des aushelfenden Familienangehörigen (inkl. Verwandtschaftsgrad) und einer kurzen Beschreibung der Tätigkeit sollte insbesondere die Unentgeltlichkeit und Kurzfristigkeit der Tätigkeit verschriftlicht und unterschrieben werden.

Unterschiede je nach Verwandtschaftsgrad

Je nach Verwandtschaftsverhältnis gilt im Zweifel entweder eine Vermutung für das Vorliegen einer Familienhaften Mitarbeit oder für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher wird familienhafte Mitarbeit vermutet. Nachfolgend werden diese Unterschiede dargestellt:

Ehegatten/Eingetragene Partner:

Bei Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern wird die familienhafte Mitarbeit am Landwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich angenommen, aufgrund der gesetzlichen ehelichen Beistandspflicht. Ein Dienstverhältnis liegt nur dann vor, wenn ausdrücklich ein entgeltliches Arbeitsverhältnis vereinbart wurde und die gelebten Verhältnisse dies nahelegen (zB. Weisungsgebundenheit des Mitarbeitenden, Zeitaufzeichnung, Lohnkontoführung etc.).

Lebensgefährten:

Für Lebensgefährten gibt es zwar keine gesetzliche Beistandspflicht, dennoch gilt wie für Ehegatten, das im Zweifel kein Dienstverhältnis angenommen wird, sondern familienhafte Mitarbeit.

Kinder (auch Adoptivkinder und Stiefkinder):

Bei Kindern wird grundsätzlich aufgrund ihrer Beziehung familienhafte Mitarbeit vermutet, sofern kein Dienstvertrag vereinbart wurde. Damit eine familienhafte Mitarbeit angenommen werden kann muss sich das Kind auch in Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) befinden oder vollversichert aufgrund einer eigenen Erwerbstätigkeit sein

Eltern/Großeltern/Geschwister:

Bei Eltern, Großeltern und Geschwistern wird familienhafte Mitarbeit nicht grundsätzlich vermutet. Diese liegt nur dann vor, wenn die Tätigkeit am Betrieb kurzfristig und unentgeltlich erfolgt. Weitere Voraussetzung, dass eine familienhafte Mitarbeit angenommen wird ist, das Eltern, Großeltern und Geschwister bereits eine Pension beziehen, einer vollversicherten Tätigkeit nachgehen oder sich in Ausbildung (Schule, Berufsausbildung, Studium) befinden. Ansonsten wird ein Dienstvertrag angenommen.

Sonstige Verwandte (Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin, Nichten/Neffen etc.):

Da diese entfernteren Verwandten keine familienrechtlichen Verpflichtungen haben ist eher von einem Dienstverhältnis auszugehen, es sei denn es wurde eine kurzfristige und unentgeltliche Tätigkeit vereinbart.

Gesellschaften

Die zuvor erwähnten Bestimmungen zur familienhaften Mitarbeit gelten ebenso für Verwandte von Einzelunternehmer: innen und für Verwandte von Gesellschafter:innen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), einer Offenen Gesellschaft (OG), einer Kommanditgesellschaft (KG) und anderen Personengesellschaften. Bei Kapitalgesellschaften (zB. GmbH, AG) ist keine familienhafte Mitarbeit möglich, es kann daher nur ein Dienstverhältnis begründet werden.
27.08.2025
Autor:Mag. Erik Graham
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