Unterschiede je nach Verwandtschaftsgrad
Je nach Verwandtschaftsverhältnis
gilt im Zweifel entweder
eine Vermutung für das
Vorliegen einer Familienhaften
Mitarbeit oder für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses.
Je enger das Verwandtschaftsverhältnis,
desto eher wird familienhafte
Mitarbeit vermutet.
Nachfolgend werden diese
Unterschiede dargestellt:
Ehegatten/Eingetragene
Partner:
Bei Ehegatten bzw. eingetragenen
Partnern wird die
familienhafte Mitarbeit am
Landwirtschaftlichen Betrieb
grundsätzlich angenommen,
aufgrund der gesetzlichen
ehelichen Beistandspflicht.
Ein Dienstverhältnis liegt nur
dann vor, wenn ausdrücklich
ein entgeltliches Arbeitsverhältnis
vereinbart wurde und
die gelebten Verhältnisse dies
nahelegen (zB. Weisungsgebundenheit
des Mitarbeitenden,
Zeitaufzeichnung, Lohnkontoführung
etc.).
Lebensgefährten:
Für Lebensgefährten gibt
es zwar keine gesetzliche Beistandspflicht,
dennoch gilt wie
für Ehegatten, das im Zweifel
kein Dienstverhältnis angenommen
wird, sondern familienhafte
Mitarbeit.
Kinder (auch Adoptivkinder
und Stiefkinder):
Bei Kindern wird grundsätzlich
aufgrund ihrer Beziehung
familienhafte Mitarbeit vermutet,
sofern kein Dienstvertrag
vereinbart wurde. Damit eine
familienhafte Mitarbeit angenommen
werden kann muss
sich das Kind auch in Ausbildung
(Schule, Berufsausbildung,
Studium) befinden oder
vollversichert aufgrund einer
eigenen Erwerbstätigkeit sein
Eltern/Großeltern/Geschwister:
Bei Eltern, Großeltern und
Geschwistern wird familienhafte
Mitarbeit nicht grundsätzlich
vermutet. Diese liegt
nur dann vor, wenn die Tätigkeit
am Betrieb kurzfristig und
unentgeltlich erfolgt. Weitere
Voraussetzung, dass eine familienhafte
Mitarbeit angenommen
wird ist, das Eltern,
Großeltern und Geschwister
bereits eine Pension beziehen,
einer vollversicherten Tätigkeit
nachgehen oder sich in Ausbildung
(Schule, Berufsausbildung,
Studium) befinden. Ansonsten
wird ein Dienstvertrag
angenommen.
Sonstige Verwandte (Schwiegerkinder,
Schwager/Schwägerin,
Nichten/Neffen etc.):
Da diese entfernteren Verwandten
keine familienrechtlichen
Verpflichtungen haben
ist eher von einem Dienstverhältnis
auszugehen, es sei denn
es wurde eine kurzfristige und
unentgeltliche Tätigkeit vereinbart.