Ein
Umbruch ab dem 2. Anlagejahr ist
ab 15. September mechanisch erlaubt. Für eine Winterung oder Zwischenfrucht darf bereits ab 1. August umgebrochen werden.
Bei starker Verunkrautung ist ein sofortiger Umbruch erlaubt, wenn die Fläche umgehend an gleicher Stelle neu angelegt wird. Dabei sind eindeutig zuordenbare oder georeferenzierte Fotos zu erstellen und gegebenenfalls der AMA vorzulegen.
Für
Teilnehmer am "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker" gilt zusätzlich bei einem Umbruch vor dem 15. November, dass eine Herbstkultur oder Zwischenfrucht verpflichtend anzulegen ist.
Mehr Details zu Pflegeterminen, Umbruchsfristen und Auflagen bei Verunkrautung finden Sie in diesem Artikel:
https://noe.lko.at/pflege-und-umbruch-von-acker-biodiversitätsflächen-landwirtschaftskammer-niederösterreich+2400+4279971.