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Umbruch von Brachen

Neben Biodiversitätsflächen gibt es noch zwei weitere Arten von Brachen. Wann diese umgebrochen werden können und mögliche Pflegemaßnahmen erfahren Sie hier.
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© Katharina Heiderer/LK Niederösterreich
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© Katharina Heiderer/LK Niederösterreich
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Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen

Nichtproduktive Ackerflächen aus der seit 2025 neuen ÖPUL-Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" mussten entweder bis 15. Mai aktiv angelegt werden oder durch Selbstbegrünung bis dahin grün sein. Im Mehrfachantrag sind solche Flächen mit dem Code NPA gekennzeichnet. Vor 1. August durften maximal 50% gehäckselt werden. Ab 1. August dürfen alle Flächen gehäckselt werden, jedoch maximal zwei Mal pro Jahr. Ein Umbruch von NPA-Brachen ist bereits im ersten Anlagejahr erlaubt, aber nur mit mechanischen Methoden. Frühester Umbruchstermin ist der 15. September. Zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht ist ein Umbruch auch schon ab dem 1. August möglich. Trotz Umbruchs gilt ein Nutzungsverbot der Flächen bis 31. Dezember. Das heißt, Zwischenfrüchte nach NPA-Brachen dürfen zu Futterzwecken erst im nächsten Jahr genutzt werden.

Grünbrachen ohne Code

Für Grünbrachen ohne Code im MFA gelten die Auflagen von GLÖZ 6 aus der Konditionalität. Die Flächen mussten bis 15. Mai angelegt werden bzw. ist bis dahin auch eine Selbstbegrünung erlaubt. Bei der Pflege gibt es keine Einschränkungen, außer dass die Brachen mindestens einmal alle zwei Jahr gehäckselt werden müssen. Ein Umbruch kann sowohl mit mechanischen als auch mit chemischen Mitteln erfolgen. Zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht kann der Umbruch bereits ab 1. August stattfinden. Ohne Kultur im Herbst darf die Brache erst ab 1. Oktober umgebrochen werden.

Was gilt als mechanische Beseitigung?

Als mechanische Beseitigung zählen Bodenbearbeitungsgeräte, wie Pflug, Grubber, Kreiselegge, Scheibenegge oder Messerwalze.

Vorbeugender Grundwasserschutz Acker

Teilnehmende an der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz Acker" müssen beim Umbruch von Ackerbrachen vor dem 15. November zusätzlich noch folgendes beachten:
  • Anlage einer Folgekultur im Herbst bis 15. November
  • oder Anlage einer Zwischenfrucht gemäß den Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün"
29.07.2025
Autor:DI Katharina Heiderer
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