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Erfolgt eine Umwidmung von Grund und Boden, welche erstmalig eine Bebauung ermöglicht (z.B. Grünland in Bauland), nach dem 31. Dezember 2024, dann erhöht sich beim Verkauf dieser Fläche ab 1. Juli 2025 der Veräußerungsgewinn - Veräußerungserlös abzüglich des Buchwerts bzw. der (pauschalen) Anschaffungskosten - um einen Zuschlag von 30%. Er soll keinen Zuschlag zum Veräußerungserlös bzw. zum Verkaufspreis des Grundstückes darstellen. Die erhöhte Bemessungsgrundlage unterliegt dann der 30%igen Immobilienertragsteuer. Die Bemessungsgrundlage ist aber mit dem tatsächlichen Veräußerungserlös gedeckelt.
Der Zuschlag bezieht sich nur auf Grund und Boden, nicht auf nachträglich errichtete Gebäude. Er fällt auch nicht an, wenn mit Verlust verkauft wird oder eine steuerfreie Veräußerung vorliegt. Bei der Übertragung stiller Reserven ist der Umwidmungszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Die Umwidmung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, an dem die Umwidmung wirksam wird (Inkrafttreten der zugrundeliegenden Verordnung bzw. Rechtskraft des zugrundeliegenden Bescheides). In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass für Umwidmungen vor dem 1. Jänner 2025 noch die bisherige Regelung gilt (kein Zuschlag). Hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts gelten die allgemeinen Grundsätze zur Grundstücksveräußerung. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Abschluss des Kauf- oder Tauschvertrags).
Der Zuschlag bezieht sich nur auf Grund und Boden, nicht auf nachträglich errichtete Gebäude. Er fällt auch nicht an, wenn mit Verlust verkauft wird oder eine steuerfreie Veräußerung vorliegt. Bei der Übertragung stiller Reserven ist der Umwidmungszuschlag nicht zu berücksichtigen.
Die Umwidmung erfolgt zu jenem Zeitpunkt, an dem die Umwidmung wirksam wird (Inkrafttreten der zugrundeliegenden Verordnung bzw. Rechtskraft des zugrundeliegenden Bescheides). In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass für Umwidmungen vor dem 1. Jänner 2025 noch die bisherige Regelung gilt (kein Zuschlag). Hinsichtlich des Veräußerungszeitpunkts gelten die allgemeinen Grundsätze zur Grundstücksveräußerung. Entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (Abschluss des Kauf- oder Tauschvertrags).