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Krankheit im Urlaub oder während Zeitausgleich

Unterschiedliche Auswirkungen – OGH Entscheidung bring Klarheit
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Garten, LFA, BFLA, © BLFA
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Garten, LFA, BFLA, © BLFA
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Im landwirtschaftlichen Arbeitsalltag ist Zeit ein knappes Gut – jede helfende Hand zählt, sei es bei der Auspflanzung, in der Produktion oder bei der Ernte oder Lese. Umso wichtiger ist es, Klarheit darüber zu haben, was passiert, wenn jemand krank wird – gerade dann, wenn eigentlich Zeitausgleich oder Urlaub geplant war.

Zeitausgleich: Krankheit ändert nichts

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat kürzlich eine Entscheidung getroffen, die für unsere Betriebe von Bedeutung ist (9 ObA 17/25b): Wenn jemand vor dem anstehenden Zeitausgleich erkrankt, kann er diesen Ausgleich nicht einfach „zurückgeben“ bzw. berechtigt ihn das nicht zum Rücktritt von einer Zeitausgleichsvereinbarung. Der Zeitausgleich bleibt Zeitausgleich – auch bei Krankheit. Das heißt: Es kommt zu keiner Entgeltfortzahlung wie im Krankenstand. Der Zeitausgleich wird durch den Krankenstand auch nicht unterbrochen, das Zeitguthaben wird trotz Arbeitsunfähigkeit abgebaut, auch wenn die betroffene Person im Bett liegt.
 

Urlaub: Hier schaut die Sache anders aus

Anders ist die Rechtslage beim Urlaub. Hier steht nämlich der Erholungszweck im Vordergrund. Ist absehbar, dass eine Arbeitsunfähigkeit in den vereinbarten Urlaub hineinreichen wird, stellt dies im Regelfall einen wichtigen Grund zum Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung dar. Für die Erkrankung bzw. den Unglücksfall während des Urlaubs legen § 101 Landarbeitsgesetz (LAG) bzw § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) fest, dass die Krankenstandstage nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Der Urlaub wird daher im Fall der Krankheit/des Unglücksfalls des Arbeitnehmers unterbrochen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gutsangestelltengesetz (GAngG) bzw. dem LAG.
 

Aber aufgepasst – es gibt Voraussetzungen, damit das gilt:

  • Die Erkrankung muss länger als drei Kalendertage dauern.
  • Sie darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sein.
  • Die Krankheit darf nicht auf eine bezahlte Tätigkeit im Urlaub zurückzuführen sein, die dem Erholungszweck widerspricht.
  • Und ganz wichtig: Die Melde- und Nachweispflichten müssen eingehalten werden (also zum Beispiel gleich Bescheid geben und ärztliche Bestätigung bringen).
 
 
15.07.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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