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Auch in Zukunft benötigen landwirtschaftliche Traktoren in Wien ein „Parkpickerl“
Anlässlich der neuen Regierungsbildung in Wien hat sich die Landwirtschaftskammer Wien an die Stadtregierung bzw. die zuständige Stadträtin um eine Ausnahmebewilligung bemüht.
Trotz wiederholter Bemühungen der Landwirtschaftskammer Wien bleibt es dabei: Auch in Zukunft benötigen wir für unsere landwirtschaftlichen Traktoren ein Parkpickerl, wenn wir sie in Wien abstellen wollen – selbst dann, wenn es nur für kurze Arbeitspausen oder technische Zwischenstopps ist.
Gerade in der täglichen Arbeit im Wein-, Garten- und Ackerbau sind Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen unverzichtbar. Oft genügt eine kleine Pause, ein kurzer Halt zum Wasserauffüllen oder zur Vorbereitung von Pflanzenschutzmaßnahmen – und schon steht man vor dem Problem: kein Pickerl, kein legales Abstellen.
Die Forderung nach einer Ausnahmebewilligung für landwirtschaftliche Traktorenwurde wurde jetzt aber abgelehnt.
Im Rahmen der Bewirtschaftung der Kulturflächen (Weinbau, Gartenbau, Ackerbau) in Wien werden landwirtschaftliche Arbeits- und Zugmaschinen, insbesondere auch Traktoren verwendet. Seit der Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone in Wien seit 1. März 2022 gibt es immer wieder Problemfälle bei der Abstellung von Traktoren. Die LK Wien hat argumentiert, dass es sich dabei üblicherweise lediglich um kurzfristiges Anhalten und Abstellen der Traktoren handelt. Untertags werden die Traktoren auf den Wirtschafts- und Kulturflächen verwendet, über Nacht befinden sie sich üblicherweise in den Einstellhallen der Betriebe.
Einerseits macht das Anbringen bzw. Hinterlegen von Kurzparkscheinen oft Schwierigkeiten, andererseits befinden sich die bewirtschafteten Flächen in mehreren Bezirken. Mit der Beantragung einer Parkbewilligung für Betriebe („Parkpickerl“ für Traktoren) lässt sich das Problem nur für einen Bezirk lösen.
Die einschlägigen Bestimmungen sind das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) und die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung). Derzeit sind nur (Klein-)Traktoren oder Schneeräumtraktoren laut § 6 Parkometerabgabeverordnung von der Entrichtung einer Abgabe befreit.
Trotz wiederholter Bemühungen der Landwirtschaftskammer Wien bleibt es dabei: Auch in Zukunft benötigen wir für unsere landwirtschaftlichen Traktoren ein Parkpickerl, wenn wir sie in Wien abstellen wollen – selbst dann, wenn es nur für kurze Arbeitspausen oder technische Zwischenstopps ist.
Gerade in der täglichen Arbeit im Wein-, Garten- und Ackerbau sind Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen unverzichtbar. Oft genügt eine kleine Pause, ein kurzer Halt zum Wasserauffüllen oder zur Vorbereitung von Pflanzenschutzmaßnahmen – und schon steht man vor dem Problem: kein Pickerl, kein legales Abstellen.
Die Forderung nach einer Ausnahmebewilligung für landwirtschaftliche Traktorenwurde wurde jetzt aber abgelehnt.
Im Rahmen der Bewirtschaftung der Kulturflächen (Weinbau, Gartenbau, Ackerbau) in Wien werden landwirtschaftliche Arbeits- und Zugmaschinen, insbesondere auch Traktoren verwendet. Seit der Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone in Wien seit 1. März 2022 gibt es immer wieder Problemfälle bei der Abstellung von Traktoren. Die LK Wien hat argumentiert, dass es sich dabei üblicherweise lediglich um kurzfristiges Anhalten und Abstellen der Traktoren handelt. Untertags werden die Traktoren auf den Wirtschafts- und Kulturflächen verwendet, über Nacht befinden sie sich üblicherweise in den Einstellhallen der Betriebe.
Einerseits macht das Anbringen bzw. Hinterlegen von Kurzparkscheinen oft Schwierigkeiten, andererseits befinden sich die bewirtschafteten Flächen in mehreren Bezirken. Mit der Beantragung einer Parkbewilligung für Betriebe („Parkpickerl“ für Traktoren) lässt sich das Problem nur für einen Bezirk lösen.
Die einschlägigen Bestimmungen sind das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) und die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung). Derzeit sind nur (Klein-)Traktoren oder Schneeräumtraktoren laut § 6 Parkometerabgabeverordnung von der Entrichtung einer Abgabe befreit.