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Parkraumbewirtschaftung - Keine Ausnahme für Traktoren

Parkpickerl auch weiter erforderlich
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Auch in Zukunft benötigen landwirtschaftliche Traktoren in Wien ein „Parkpickerl“

Anlässlich der neuen Regierungsbildung in Wien hat sich die Landwirtschaftskammer Wien an die Stadtregierung bzw. die zuständige Stadträtin um eine Ausnahmebewilligung bemüht.
 
Trotz wiederholter Bemühungen der Landwirtschaftskammer Wien bleibt es dabei: Auch in Zukunft benötigen wir für unsere landwirtschaftlichen Traktoren ein Parkpickerl, wenn wir sie in Wien abstellen wollen – selbst dann, wenn es nur für kurze Arbeitspausen oder technische Zwischenstopps ist.
Gerade in der täglichen Arbeit im Wein-, Garten- und Ackerbau sind Traktoren und landwirtschaftliche Maschinen unverzichtbar. Oft genügt eine kleine Pause, ein kurzer Halt zum Wasserauffüllen oder zur Vorbereitung von Pflanzenschutzmaßnahmen – und schon steht man vor dem Problem: kein Pickerl, kein legales Abstellen.
 
Die Forderung nach einer Ausnahmebewilligung für landwirtschaftliche Traktorenwurde wurde jetzt aber abgelehnt.
 
Im Rahmen der Bewirtschaftung der Kulturflächen (Weinbau, Gartenbau, Ackerbau) in Wien werden landwirtschaftliche Arbeits- und Zugmaschinen, insbesondere auch Traktoren verwendet. Seit der Einführung der flächendeckenden Kurzparkzone in Wien seit 1. März 2022 gibt es immer wieder Problemfälle bei der Abstellung von Traktoren. Die LK Wien hat argumentiert, dass es sich dabei üblicherweise lediglich um kurzfristiges Anhalten und Abstellen der Traktoren handelt. Untertags werden die Traktoren auf den Wirtschafts- und Kulturflächen verwendet, über Nacht befinden sie sich üblicherweise in den Einstellhallen der Betriebe.
Einerseits macht das Anbringen bzw. Hinterlegen von Kurzparkscheinen oft Schwierigkeiten, andererseits befinden sich die bewirtschafteten Flächen in mehreren Bezirken. Mit der Beantragung einer Parkbewilligung für Betriebe („Parkpickerl“ für Traktoren) lässt sich das Problem nur für einen Bezirk lösen.
 
Die einschlägigen Bestimmungen sind das Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) und die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung). Derzeit sind nur (Klein-)Traktoren oder Schneeräumtraktoren laut § 6 Parkometerabgabeverordnung von der Entrichtung einer Abgabe befreit.
 

Antrag der LK Wien abgelehnt

Die Landwirtschaftskammer Wien hat daher um Erweiterung der Ausnahmetatbestände des § 6 auf landwirtschaftliche Traktoren (zumindest im Rahmen der Bewirtschaftung) angesucht. 

Diesem Ansuchen wurde aber nicht stattgegeben. Folgende Gründe wurden dazu seitens der Stadt Wien angegeben: „Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind keine Fahrzeuge des Straßendienstes. Die Nachteile treffen andere wirtschafstreibende Akteure ebenfalls. Außerdem erfolgt der tatsächliche Einsatz der landwirtschaftlichen Traktoren in der Regel auf Privatflächen (Äcker/ Felder) und nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen“.

Die Landwirtschaftskammer Wien bedauert die Entscheidung zutiefst – und wird sich weiterhin für praktikable Lösungen im Sinne unserer bäuerlichen Betriebe einsetzen. Gerade in Zeiten des steigenden Bürokratismus wäre dies in Anbetracht der Anzahl der luf Traktoren in Wien ein großer richtungsweisender Schritt im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und Endbürokratisierung gewesen. Denn wir wissen: Landwirtschaft in der Stadt braucht Verständnis, Unterstützung – und nicht zusätzliche Hürden.
15.07.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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