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Letzte Chance für alte Gebäude, Geräte- und Werkzeughütten – Jetzt handeln, bevor es zu spät ist!

Ohne Bewilligung droht Abbruchsbescheid
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Gebäude, die vor 1997 errichtet wurden, aber keine Baubewilligung haben bzw. Bauten, die nicht den heutigen Bauvorschriften, müssen bis Ende 2027 entfernt werden.

In vielen Weingärten Wiens stehen viele kleine Weingarten-, Geräte- und Werkzeughütten (Schuppen), Unterstellräume für Traktoren usw., wie sie im städtischen Grünlandbereich häufig von Wein- und Landwirten genutzt werden. Errichtet wurden die meisten in einer Zeit, in der der Weinbau im Vordergrund stand, nicht die Bürokratie. Doch was damals stillschweigend geduldet wurde, ist heute rechtlich problematisch.

Diese Hütten sind zwar oft unauffällig und seit Jahrzehnten genutzt, aber eben nicht offiziell bewilligt. Wenn sie den geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht entsprechen, ist nach 2027 auch keine Genehmigung mehr möglich – selbst dann nicht, wenn sie bereits in den 1940er- oder 1950er-Jahren errichtet wurden.

Im Klartext: Was über Generationen stillschweigend geduldet wurde, wird ab 2028 zur Gefahr.

Bis Ende 2027 erlaubt § 71a der Wiener Bauordnung noch eine nachträgliche Bewilligung solcher Altbauten, wenn sie seit über 30 Jahren bestehen und keine reguläre Genehmigung möglich ist. Diese sogenannte „Bewilligung für Bauten langen Bestandes“ wird danach nicht mehr angeboten.

Ab 1. Jänner 2028 drohen für solche Bauwerke Abbruchbescheide, da eine nachträgliche Legalisierung dann ausgeschlossen ist – selbst wenn der Bau seit Jahrzehnten vor Ort steht und genutzt wird.

Betroffen im landwirtschaftlichen Bereich sind insbesonders Weingartenhütten, Geräte- und Werkzeugschuppen. Grundsätzlich sind aber alle Gebäude und Sparten davon betroffen.
 

Jetzt handeln – Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie, ob für das Bauwerk eine Baubewilligung vorliegt.
  2. Wenn nicht: Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine „Bewilligung für Bauten langen Bestandes“ (§ 71a Wr. BO) erfüllt sind:
    • Das Gebäude besteht seit mindestens 30 Jahren an derselben Stelle.
    • Es gibt keine nachträgliche Genehmigungsmöglichkeit nach aktuellen Vorschriften.
    • Es liegen Bestandspläne vor oder können erstellt werden.
  3. Stellen Sie rechtzeitig – spätestens 2027 – den Antrag bei der MA 37 (Baupolizei).
Wichtig: Bei dieser Bewilligung müssen Nachbarrechte nicht beachtet werden, die Genehmigung erfolgt auf Widerruf, bietet aber Schutz vor dem Abriss. Auch wenn in der Vergangenheit kein Abbruchbescheid erlassen wurde, kann es ab 2028 dazu kommen!
 
15.07.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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