Die “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ ist eine Beilage zum Mehrfachantrag 2025 und gilt als Zahlungsantrag für die ÖPUL-Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“ sowie deren Zuschlägen. Sie ist bis spätestens am 15. Juli 2025 online unter
www.eama.at einzureichen. In dieser Beilage sind der Erschließungszustand, die Anzahl der Hirtinnen und Hirten, die behirteten Tierkategorien und die Anzahl der Herdenschutzhunde anzugeben. Für den optionalen Zuschlag “Almweideplan“ ist die verstärkte Weideintensität von maximal 2,40 RGVE/ha Almweidefläche (bei entsprechender Begründung im Almweideplan) zu beantragen.
Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2025 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und gemeldet wurden. Rinder müssen ebenfalls bis spätestens am 15. Juli 2025 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und in diesem Fall bis spätestens am 29. Juli mittels der Alm-/Weidemeldung Rinder gemeldet werden.
Korrekturen der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“, die nach dem 15. Juli 2025 gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, können nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt werden.
Für ausschließlich mit Rindern bestoßene Almen mit der Erschließungsstufe 1, ohne Teilnahme an Behirtung und ohne Teilnahme an Zuschlägen ist nur die Alm-/Weidemeldung Rinder ohne Erfassung einer Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste ausreichend.
Meldung von RindernRinder sind über die “Alm-/Weidemeldung Rinder“ zu melden. Bei Rindern muss der Almauftrieb einzeltierbezogen binnen 14 Kalendertagen mittels der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ online über das eAMA RinderNET beantragt werden. Bei Kühen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Bei zu später Meldung gelten die Tiere maximal 14 Tage vor dem Meldedatum als gealpt. Innerhalb der 14 Tage nach dem Almauftrieb kann ein allenfalls vergessenes “gemolken“-Kennzeichen nachgereicht werden, danach ist eine Änderung auf “gemolken“ nicht mehr möglich. Sollte es noch nicht absehbar sein, ob die erste Abkalbung bis spätestens am Tierstichtag 1. Juli erfolgen wird, wird empfohlen, das Rind im Zweifelsfall innerhalb der Frist als “gemolken“ zu melden. Sollte die Abkalbung nicht zeitgerecht erfolgen oder das Tier nicht zumindest 45 Tage gemolken werden, ist das Kennzeichen “gemolken“ unmittelbar wieder zu entfernen. Das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss binnen 14 Tagen nach dem Abtrieb bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Meldung von Schafen und ZiegenSchafe und Ziegen müssen in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Das voraussichtliche Abtriebsdatum muss angegeben und beim Abtrieb innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Für Schafe und Ziegen, die am Heimbetrieb an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmen, bewirkt eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb eine automatische Meldung des tatsächlichen Abtriebs des betroffenen Tieres in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ für die jeweilige Alm. Daher ist im Fall eines Verkaufs, ohne Abtrieb von der Alm-/Gemeinschaftsweide, eine erneute Auftriebsmeldung vom Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb mit der Betriebsnummer des neuen tierhaltenden Betriebs vorzunehmen.
Meldung von Equiden und NeuweltkamelenEquiden und Neuweltkamele sind in Stück bei der entsprechenden Tierkategorie in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu beantragen. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Bereits beim Auftrieb muss auch das Abtriebsdatum angegeben werden. Wird zu einem anderen Datum abgetrieben, muss dies korrigiert werden.