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Untersuchungspflicht bei Hausschlachtungen beachten

Die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zur Schlachttier- bzw. Fleischuntersuchung sind auch bei Hausschlachtungen einzuhalten. Ein Überblick.
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© LK Kärnen/Popatnig
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Für Hausschlachtungen, oder wie es im EU-Gesetzesdeutsch heißt, die Schlachtung für den privaten häuslichen Verbrauch eines im Eigentum des Tierhalters stehenden Tieres für dessen Eigenbedarf gelten deutlich geringere gesetzliche Vorschriften bezüglich Schlachtung, Verarbeitung und Lagerung als bei Produkten, welche in Verkehr gebracht werden.

Da es auch im heurigen Jahr bereits wieder einige Anlassfälle gegeben hat, weist die Veterinärverwaltung Kärnten dringend darauf hin, dass die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zur Schlachttier- bzw. Fleischuntersuchung auch bei Hausschlachtungen eingehalten werden müssen.

Nur der Fleischuntersuchungspflicht unterliegen:
  • Rinder und Einhufer bis zu einem Alter von zwei Jahren
  • Ziegen, wenn sie gemeinsam mit Milchkühen im Betrieb gehalten werden.
Hierzu muss der zuständige Untersuchungstierarzt bzw. die -tierärztin früh genug von der beabsichtigten Schlachtung informiert werden.

Der Schlachttier-/​Lebend- und Fleischuntersuchungspflicht unterliegen:
  • Rinder und Einhufer über zwei Jahre
  • Schafe und Ziegen über 18 Monate aus Scrapie-­positiven oder -überwachten Betrieben (in Kärnten momentan kein Betrieb)
Eine Ausnahme von der Untersuchungspflicht durch amtlich beauftragte Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte) bei Hausschlachtungen für den Eigenbedarf besteht zurzeit nur für Schafe, Ziegen (unter den oben angeführten Bedingungen), Schweine, Geflügel, Kaninchen, Farmwild bzw. Wild unter folgenden Bedingungen:
  • Die Schlachtung darf nicht in gewerblichen oder industriellen Betrieben und auch nicht gemeinsam mit anderen Tieren, welche der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen, erfolgt sein.
  • Das Fleisch unbeschauter Tiere darf nicht mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert werden.
  • Das Tier darf keine Krankheitserscheinungen mit Einfluss auf Verwendbarkeit als Lebensmittel gehabt haben, ebenso darf kein Verdacht auf erhöhte, unerlaubte Rückstände bestehen.
  • Es darf kein Seuchen­verdacht vorliegen.
  • Verzehr ausschließlich im Haushalt des Tierbesitzers, keine Weitergabe - auch nicht unentgeltlich.

Da die Landwirtin bzw. der Landwirt die Schlachtung eines Rindes unter ihrer/seiner Betriebsnummer zur AMA meldet, fällt diese Meldung als Schlachtung ohne Veterinärkontrollnummer sofort auf und wird dem zuständigen Amtstierarzt/der -tierärztin weitergemeldet. Wenn dann keine wie oben beschriebene Beschau durch den Fleischbeschautierarzt - samt ausgestelltem Untersuchungsprotokoll - stattgefunden hat, wird die Behörde aktiv. Der Amtstierarzt/​die Bezirkshauptmannschaft verhängt eine Sperre des Betriebes, weil die Tuberkulosefreiheit nicht gesichert ist - mit einschneidenden Konsequenzen. Das bedeutet: kein Verbringen von Tieren in oder aus dem Betrieb und auch kein Verbringen von tierischen Produkten wie Milch, Käse, Butter, Fleisch, etc. aus dem Betrieb. Ebenso dürfen nicht einmal Stroh, Mist, Heu oder Silage aus dem Gehöft gebracht werden. Zur Schlachtung dürfen Tiere nur nach amtstierärztlicher Genehmigung.

Bei den Tieren des Betriebes wird die Tuberkulinprobe durchgeführt, nach drei Tagen nachuntersucht, erst bei einem negativen Befund wird der Betrieb dann wieder freigegeben. Im Milchviehbetrieb bedeutet dies eine Milchliefersperre von einer Woche oder länger! Eine eventuell nachfolgende Verwaltungsstrafe macht dann nur mehr den kleineren Teil des Schadens aus.

Es ergeht deshalb dringend die Empfehlung zur Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bzw. bei Unklarheiten die/den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt/-ärztin anzurufen.
02.07.2025
Autor:Mag. Kurt Matschnigg
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