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Kellner und Musiker

Neue Mindestbeitragsgrundlage für das Jahr 2025
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Infolge des späten Abschlusses des Kollektivvertrages für die Musiker wurden die Mindestbeitragsgrundlage durch die ÖKG erst jetzt bekannt gegeben. Aufgrund der zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 44 Abs. 3 ASVG getroffenen Vereinbarung wurde in Abstimmung mit der ÖGK die Mindestbeitragsgrundlage für die in den Weinbaubetrieben, Heurigen und Buschenschanken des Bundeslandes Wien beschäftigten Kellner und Musiker für das Jahr 2025 wie folgt festgelegt:
  • Kellner: täglich € 32,93
  • Musiker: täglich € 104,04
Die Landwirtschaftskammer weist mit Nachdruck darauf hin, dass es sich dabei um Mindestbeitragsgrundlagen handelt! In diesem Zusammenhang ist die Lohnkategorie „Buschenschankpersonal“ im Weinbau – Kollektivvertrages zu beachten.

Buschenschank - eigene Lohnkategorie

Seit dem Jahr 2011 wurde zur Rechtsicherheit bei Betriebs- oder Steuerprüfungen, bei Kontrollen des Arbeitsinspektorats (LFI) oder Arbeitsgerichtsverfahren für die in den Buschenschankbetrieben beschäftigten Dienstnehmer („Buschenschankpersonal“) erstmalig eine eigene Lohnkategorie eingeführt. Unter „Buschenschankpersonal“ sind sämtliche diverse Tätigkeiten, die in Buschenschanklokalen anfallen, zu verstehen (z.B.: Kellner, Servicetätigkeiten, Raumpflege, Küchengehilfe…).

Abgrenzungsprobleme bei KellnerInnen

Folgendes Beispiel soll die Abgrenzungsschwierigkeiten bei KellnerInnen erläutern: Wird beispielsweise ein Kellner am Tag für 5 Stunden beschäftigt, sind bei einem Stundensatz des KV (Buschenschankpersonal) von 14,75 € mindestens 73,75 € zu entrichten und zu melden. Wird ein Kellner aber lediglich 2 Stunden am Tag beschäftigt, sind bei einer tageweisen Abrechnung gemäß der Mindestbeitragsgrundlage aber 32,93 € zu entrichten. Beim Kollektivvertrag handelt es sich um (Brutto-) Mindestlöhne, die bei ordnungsgemäßer Beschäftigung zu entrichten sind. Die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sind (auch im Eigeninteresse des Betriebsführers) aufzuzeichnen. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Verwendung von Arbeitsverträgen bzw. Dienstzetteln hingewiesen.
02.07.2025
Autor:Mag. Christian Reindl
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