Bei selbsterzeugten Produkten müssen die Zutaten "überwiegend", also zumindest zu 51 Prozent, aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion stammen. © RaMö – stock.adobe.com |
Gewerberechtliche Grundlage
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 10 Gewerbeordnung (GewO) fällt der sogenannte Almausschank unter die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Gewerbeberechtigung möglich. Konkret sind darunter die Verabreichung und das Ausschenken selbst erzeugter Produkte sowie von ortsüblichen in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung zu verstehen.