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Wichtige Grenzwerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft 2025

Aufstellung der LBG bietet einen Überblick über die wichtigsten steuerrechtlichen Grenzwerte.
Buchführungsgrenze, vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Teilpauschalierung, Vollpauschalierung, Einnahmengrenze für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Wesentliche steuerliche und sozialrechtliche Konsequenzen sowie die zu führenden Aufzeichnungen im Finanz- und Rechnungswesen knüpfen an die jeweilige Rechtsform bzw. Gewinnermittlungsart an. Eine zeitgerechte und treffsichere individuelle Entscheidung ist daher unverzichtbar.

Buchführungsgrenze (sofern keine besondere Rechtsform):

  • Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)       > 700.000 Euro (zwei aufeinanderfolgende Kalenderjahre)
  • Einheitswertgrenze                                                       entfällt

Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

  • Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)      > 600.000 Euro 
  • Einheitswertgrenze                                                     > 165.000 Euro

Teilpauschalierung:

  • Umsatzgrenze netto (d. h. exkl. Umsatzsteuer)             <= 600.000 Euro
  • Einheitswertgrenze                                                            > 75.000 Euro
                                                                                                  <= 165.000 Euro

Vollpauschalierung:

  • Umsatzgrenze netto (d.h. exkl. Umsatzsteuer)        <= 600.000 Euro
  • Einheitswertgrenze                                                      <= 75.000 Euro
                                                                                              <= 15.000 Euro (isoliert Forstwirtschaft)
  • Fläche Weinbau                                                            <= 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)
  • Gartenbau                                                                     <= 2.000 Euro Endverkaufserlöse

Einnahmengrenze LuF-Nebentätigkeiten:

  • Einnahmengrenze brutto (d.h. inkl. Umsatzsteuer)                 <= 55.000 Euro

Umsatzsteuerpauschalierung (Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 22 UStG):

  • Umsatzgrenze               <= 600.000 Euro
28.05.2025
Autor:LBG
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