© karinnussbaumer.com |
Antrag
Betriebe, welche im Jahr
2024 CO2 Abgaben für Energieträger,
die für Heizzwecke
verwendet werden (zB. Erdgas,
Heizöl), bezahlt haben, können
sich diese zum Teil rückerstatten
lassen. Wichtig ist es
einen Antrag für die CO2-Abgaben
aus dem Jahr 2024 zwischen
1. Mai und 30. Juni 2025
zu stellen. Nur wenn in diesem
Zeitraum beantragt wird, können
Entlastungsmaßnahmen
ausbezahlt werden. Auszahlungen
für die Jahre 2022 und
2023 sind laut Auskunft des
Zollamtes bereits zu großen
Teilen erfolgt.
Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte „Energieintensive Betriebe“ stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für das Jahr 2024 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als „CO2-Bepreisung gemäß NEHG“, „Erdgasabgabe“ oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.
Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für das Jahr 2024 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.
Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe, dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (zB. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind. Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.
Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte „Energieintensive Betriebe“ stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften. Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für das Jahr 2024 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als „CO2-Bepreisung gemäß NEHG“, „Erdgasabgabe“ oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.
Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für das Jahr 2024 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.
Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe, dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (zB. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind. Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.