In dieser Gebietskulisse sind, neben den betriebsbezogenen, auch schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen.
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind von jenen Betrieben (in der Gebietskulisse lt. Anlage 5 NAPV) zu führen, die mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften oder bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird.
Details zu den Aufzeichnungsverpflichtungen:Ergänzende Hinweise zu AufzeichnungsverpflichtungenZusätzlich sind in dieser Gebietskulisse folgende Dinge zu beachten:- Erträge schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren!
Wenn Betriebe über die Ertragslage "mittel" (ab Ertragslage "hoch 1") hinaus düngen, muss die schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr schlüssig und für eine allfällige AMA-Vorortkontrolle nachvollziehbar dokumentiert werden.
Bei Betrieben, die in einem
Anlage 5 Gebiet liegen (z.B. Traun-Enns-Platte) sowie Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme
"Vorbeugender Grundwasserschutz-Acker" teilnehmen, ist eine generelle schlüssige Dokumentation der Erntemengen unabhängig der gewählten Ertragslage notwendig. Ebenso ist bei diesen Betrieben der resultierenden Stickstoffentzug auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart schlagbezogen zu berechnen.
- Bestimmungen bei Feldmieten beachten
In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen.