Aufgrund neuer EU-Vorgaben haben Firmenbuchunternehmen, welche Anträge für Zahlungen im Rahmen der GAP stellen, ihre Unternehmensstruktur bekanntzugeben. © LKÖ/Barbara Siegl |
Die AMA ist gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2116 und (EU) 2022/128 verpflichtet, Begünstigte von Zahlungen aus der GAP mit ihren Mutterunternehmen in der Transparenzdatenbank der AMA zu veröffentlichen.
Firmenbuchunternehmen sind ihrerseits verpflichtet, laut GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (basierend auf den EU-Verordnungen) Angaben zu verbundenen Unternehmen zu machen, sobald sie einen GAP-Antrag stellen (Mehrfachantrag, Antrag auf Projektförderung etc.). Gibt es keine verbundenen Unternehmen, ist das ebenfalls zu melden.
Mutter- und Tochterunternehmen müssen gemeldet werden, auch dann, wenn sie selbst keine GAP-Anträge stellen und selbst keine Firmenbuchunternehmen sind, sondern Vereine, Körperschaften (z.B. Agrargemeinschaften), Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.
Ein Unternehmensverbund liegt vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen mit über 50% am Kapital beteiligt ist, am anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Demnach gilt auch ein Landwirt oder eine Gewerbetreibende als Mutterunternehmen, wenn er oder sie beherrschenden Einfluss auf das antragstellende Firmenbuchunternehmen ausübt. Gibt es zusätzlich ein Konzernmutterunternehmen, ist auch dieses zu melden.
Firmenbuchunternehmen sind ihrerseits verpflichtet, laut GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (basierend auf den EU-Verordnungen) Angaben zu verbundenen Unternehmen zu machen, sobald sie einen GAP-Antrag stellen (Mehrfachantrag, Antrag auf Projektförderung etc.). Gibt es keine verbundenen Unternehmen, ist das ebenfalls zu melden.
Mutter- und Tochterunternehmen müssen gemeldet werden, auch dann, wenn sie selbst keine GAP-Anträge stellen und selbst keine Firmenbuchunternehmen sind, sondern Vereine, Körperschaften (z.B. Agrargemeinschaften), Einzelunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts etc.
Ein Unternehmensverbund liegt vor, wenn ein Unternehmen an einem anderen mit über 50% am Kapital beteiligt ist, am anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte hält oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Demnach gilt auch ein Landwirt oder eine Gewerbetreibende als Mutterunternehmen, wenn er oder sie beherrschenden Einfluss auf das antragstellende Firmenbuchunternehmen ausübt. Gibt es zusätzlich ein Konzernmutterunternehmen, ist auch dieses zu melden.