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Ordnungsgemäße Rechnungsausstellung: Was ist zu beachten?

Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt:innen sind als Unternehmer jedenfalls berechtigt für ihre Lieferungen und Leistungen, Rechnungen auszustellen und die Umsatzsteuer auszuweisen.
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Wie sieht eine ordnungsgemäße Rechnung aus? © wichayada/stock.adobe.com
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Wie sieht eine ordnungsgemäße Rechnung aus? © wichayada/stock.adobe.com
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Bei Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (z.B. Handelsbetrieb, Metzgerei, Gasthaus, anderer Land- und Forstwirt) oder an eine juristische Person (z.B. Verein) sind pauschalierte Land- und Forstwirt:innen seit 2004 verpflichtet, ordnungsgemäße Rechnungen auszustellen.

Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich stellt für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt:innen entsprechende Rechnungsmuster zur Verfügung - hier herunterladen!

Die Rechnungen umsatzsteuerpauschalierter Land- und Forstwirt:innen unterscheiden sich nur in einem Punkt von den Rechnungen anderer (nicht-pauschalierter) Unternehmer:innen: Sie erhalten in der Regel keine UID-Nummer (Ausnahmen etwa für innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen). Auf Rechnungen an andere Unternehmer:innen, auf denen eine UID-Nummer ausgewiesen sein müsste, ist der Hinweis anzuführen, dass der Umsatz dem Durchschnittssteuersatz von 13% unterliegt (Vermerk: "Durchschnittssteuersatz 13%"; bei bestimmten Getränken überdies "zzgl. Zusatzsteuersatz 7%"). Derartige Rechnungen berechtigen den Empfänger der Lieferung oder Leistung - trotz Fehlens der UID-Nummer - zum Vorsteuerabzug.

Die Rechnung von regelbesteuerten Land- und Forstwirt:innen

Regelbesteuerte Land- und Forstwirt:innen (z.B. USt-Option) müssen auf ihren Rechnungen ihre UID-Nummer anführen (ausgenommen Kleinbetragsrechnungen bis 400 Euro brutto) und die gesetzlichen Regelsteuersätze ausweisen (nicht die Durchschnittssteuersätze).

Hinweis: Die Entscheidung zur Ausübung der USt-Option sollte jedenfalls gemeinsam mit einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater getroffen werden. Neben vielen anderen Punkten werden dabei auch die Änderungen in der Rechnungsausstellung besprochen.

Falscher Steuersatz?

Hat die/der Land- und Forstwirt:in in einer Rechnung einen Steuerbetrag, der nach dem Gesetz für den Umsatz nicht geschuldet wird, gesondert ausgewiesen, so schuldet sie/er den Betrag kraft Rechnungslegung, außer
  • die Rechnung wird gegenüber dem Rechnungsempfänger entsprechend korrigiert oder
  • es liegt keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weil die Lieferung oder Leistung ausschließlich an Letztverbraucher (z.B. Konsument:innen) erbracht wurde, die selber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Umsatzsteuersätze

In dem unten angeführten Dokument sind die Umsatzsteuersätze sowohl für umsatzsteuerpauschalierte als auch für regelbesteuerte Land- und Forstwirt:innen aufgelistet.
Links zum Thema
  • Rechnungsmuster für pauschalierte Land- und Forstwirt:innen
  • Umsatzsteuerpauschalierung
  • Umsatzsteuer beim Getränkeverkauf
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • Umsatzsteuersätze seit 2016
  • Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft
Downloads zum Thema
  • Umsatzsteuersätze Stand 1. Jänner 2023 (LKÖ)
07.04.2025
Autor:Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
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Weitere Informationen:
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  • Steuerliche Neuerungen

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