© FRAUKOEPPL |
Grundsätzlich werden die direkten Kosten, die den Betrieben im Falle von behördlichen Maßnahmen entstehen, vom Bund bzw. vom Land übernommen. Diese reichen von Entschädigungen für getötete/verendete Tiere, Kosten für Tötung und Entsorgung von Kadavern und Produkten, behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen bis hin zur Durchführung der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung. Die Entschädigung des Tierwerts erfolgt gemäß der Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.
Auch für Gegenstände, Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, die im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind, gibt es eine Entschädigung. Entschädigungen entfallen jedoch, wenn der Betrieb durch rechtswidriges Verhalten zur Verbreitung der Seuche selbst beigetragen hat.
Kosten für die Untersuchungen von Verdachtsfällen werden übernommen und müssen nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden.
Auch für Gegenstände, Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, die im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind, gibt es eine Entschädigung. Entschädigungen entfallen jedoch, wenn der Betrieb durch rechtswidriges Verhalten zur Verbreitung der Seuche selbst beigetragen hat.
Kosten für die Untersuchungen von Verdachtsfällen werden übernommen und müssen nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden.