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Maul- und Klauenseuche: Hinweise zur Entschädigung im Seuchenfall

Bei einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche (MKS) auf einem Betrieb müssen alle Klauentiere gekeult werden. Wie sieht es dabei mit Entschädigungen aus?
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Grundsätzlich werden die direkten Kosten, die den Betrieben im Falle von behördlichen Maßnahmen entstehen, vom Bund bzw. vom Land übernommen. Diese reichen von Entschädigungen für getötete/verendete Tiere, Kosten für Tötung und Entsorgung von Kadavern und Produkten, behördlichen Einsendungen und Laboruntersuchungen bis hin zur Durchführung der Reinigung und Desinfektion im Rahmen einer Seuchenbekämpfung. Die Entschädigung des Tierwerts erfolgt gemäß der Tierseuchengesetz-Werttarif-Verordnung.

Auch für Gegenstände, Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, die im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind, gibt es eine Entschädigung. Entschädigungen entfallen jedoch, wenn der Betrieb durch rechtswidriges Verhalten zur Verbreitung der Seuche selbst beigetragen hat.

Kosten für die Untersuchungen von Verdachtsfällen werden übernommen und müssen nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden.

Versicherungen

Nicht hoheitlich übernommen werden indirekte, wirtschaftliche Einbußen (z.B. Preisverfall oder Verluste durch Leerstände von Stallungen) sowie außergewöhnlich hohe Tierwerte. 
 
Entschädigungsleistungen im Fall von Maul- und Klauenseuche gibt es im Rahmen von Tierversicherungen sowie Tier-Ertragsschadenversicherungen für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen je nach Versicherungsanbieter (z.B. Österreichische Hagelversicherung, R+V Allgemeine Versicherung) und abgeschlossenem Versicherungsprodukt. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem/Ihrer Berater:in.

Grundsätzlich decken die Tierversicherungen, jene Verluste im Zusammenhang mit der Seuche ab, die behördlich nicht gedeckt sind. Dazu gehören beispielsweise eingeschränkte Vermarktungsmöglichkeiten (z.B. keine Lieferanten oder Abnehmer) in Schutz- und Überwachungszonen.
Selbst aufkommen müssen Unternehmer:innen für Maßnahmen zur Erlangung von einzelbetrieblich anerkannten Freiheiten, Maßnahmen zur Inanspruchnahme von Ausnahmebestimmungen von Verbringungsbeschränkungen und für Maßnahmen für die Erlangung sonstiger betrieblicher handelsrelevanter Vorteile.
10.04.2025
Autor:Redaktion
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